Beauftragen mehrere Streitgenossen einen Anwalt, kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils und nicht in Höhe seines Haftungsanteil nach § 7 Abs. 2 RVG verlangen.[15]

Das KG hat hierzu nunmehr entschieden,[16] dass in einem Verfahren, in denen sich Streitgenossen durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten lassen und das Verfahren bezüglich eines Streitgenossen abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen wird, durch den verbleibenden Streitgenosse die Erstattung der vollen Verfahrens- und Terminsgebühr beansprucht werden kann.[17] Aufgrund der Abtrennung wegen des einen Streitgenossen, entstehen die Anwaltsgebühren in dem neuen Verfahren erneut,[18] sodass auch diese Gebühren in voller Höhe, selbstverständlich ohne eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV,[19] vom unterlegenen Gegner zu erstatten sind.

 

Beispiel

Bei dem LG Köln geht eine Klage gegen A und B ein, mit der diese gesamtschuldnerisch wegen 45.000,00 EUR in Anspruch genommen werden. A und B lassen sich gemeinschaftlich durch einen Anwalt vertreten. Da sich das LG Köln hinsichtlich des B für sachlich unzuständig hält, wird der Rechtsstreit insoweit abgetrennt und an das LG Magdeburg verwiesen. In beiden Verfahren ergeht nach mündlicher Verhandlung streitiges Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wird. Der Wert wird in beiden Verfahren auf jeweils 45.000,00 EUR festgesetzt.

Die obsiegenden Beklagten können folgende außergerichtliche Kosten (ohne Reisekosten) vom unterlegenen Gegner erstattet verlangen:

 
I. Beklagter A (Verfahren LG Köln)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.414,40 EUR
  (Wert: 45.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 1.305,60 EUR
  (Wert: 45.000,00 EUR)  
3. Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 520,60 EUR
Gesamt 3.260,60 EUR
 
II. Beklagter B (Verfahren LG Magdeburg)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.414,40 EUR
  (Wert: 45.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 1.305,60 EUR
  (Wert: 45.000,00 EUR)  
3. Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 520,60 EUR
Gesamt 3.260,60 EUR
Gesamt I. + II. 6.521,20 EUR

Aufgrund der erfolgten Verfahrenstrennung sind die Gebühren für das abgetrennte Verfahren neu und gesondert entstanden, sodass der Anwalt auch im Innenverhältnis von A und B jeweils 3.260,60 EUR verlangen kann.

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