Das OLG Braunschweig hat zu der in Straf- und Bußgeldsachen zulässigen Pauschgebühr nach § 51 RVG entschieden, dass die Verjährung eines Antrags auf Festsetzung einer Pauschgebühr durch den Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht nicht gehemmt wird.[27] Eine Hemmung könne nur eintreten, wenn der Antrag bei dem nach § 51 Abs. 2 S. 1 RVG für die Entscheidung zuständigen OLG eingehe.

Zugleich hat das OLG Braunschweig ältere Rspr. bestätigt, wonach der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr gem. § 195 BGB in drei Jahren verjährt.[28] Dabei beginnt die Verjährungsfrist wegen § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, sodass die Fälligkeit der Pauschgebühr eingetreten sein muss. Die Fälligkeit wiederum tritt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein.[29]

Zu beachten ist, dass auch ein für die Pauschgebühr bewilligter Vorschuss keinen Anspruch auf eine spätere Bewilligung einer solchen Gebühr verschafft.[30] Ein der Landeskasse eventuell zustehender Rückzahlungsanspruch entsteht i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zudem erst mit der Versagung der Pauschvergütung.[31]

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