Rz. 82
Faktisch ist der Festsetzungsantrag nach Abs. 1 allerdings befristet durch die Verjährungsregelung. Auch die zivilrechtlichen Ansprüche von Rechtsanwälten wegen ihrer Gebühren und Auslagen verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist des Privatrechts gilt ebenso für den Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Anwalts gegen die Staatskasse (siehe § 45 Rdn 60).[178] Sie beginnt mit Ablauf bzw. dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 199 Abs. 1 BGB); zur Fälligkeit des Anspruchs und Hemmung der Verjährung siehe § 8.[179] Mithin sollte der Anwalt den Antrag auf Vergütung innerhalb der drei folgenden Kalenderjahre stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass sich die Staatskasse auf Verjährung beruft.
Rz. 83
Von der Rechtskraft ist der Beginn der Verjährung für den gem. § 55 festzusetzenden Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auch in Strafsachen nicht abhängig.[180] Das darf aber nicht mit dem Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr gem. § 51 verwechselt werden, der erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig wird. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt für die Bewilligung der Pauschgebühr durch das OLG der Lauf der Verjährungsfrist. Ist die Pauschgebühr bewilligt, muss sie noch im Verfahren gem. § 55 auf Antrag festgesetzt werden (Rdn 11). Nur für dieses Festsetzungsverfahren gelten die Ausführungen in Rdn 82.[181]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen