Rz. 174

Auch für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts,[119] des Pflichtverteidigers[120] und des dem Nebenkläger beigeordneten Anwalts[121] gilt die Vorschrift des Abs. 1. Die Ansprüche gegen die Staatskasse verjähren ebenfalls nach § 195 BGB in drei Jahren. Das gilt auch für die Pauschvergütung nach §§ 42, 51[122] (zur Frage, wann die Pauschvergütung bei vorzeitiger Entpflichtung fällig wird, siehe Rdn 24).

 

Rz. 175

Ob sich die Staatskasse auf die Einrede der Verjährung beruft, liegt in ihrem Ermessen. Sowohl die Belange des Anwalts[123] als auch die der bedürftigen Partei sind dabei angemessen zu berücksichtigen.[124] Eine nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB für Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse auf Antrag erfolgte Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 stellt keinen Verzicht auf die von der Staatskasse anschließende Erhebung der Verjährungseinrede dar.[125]

 

Rz. 176

Zur Verjährung der Ansprüche des beigeordneten Anwalts und des Pflichtverteidigers gegen den Auftraggeber siehe Rdn 150 ff.

[119] OLG Celle JurBüro 1983, 699; OLG München JurBüro 1984, 1830; AnwBl 1985, 596; OLG Schleswig JurBüro 1990, 763; OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1010.
[120] LG Cottbus 16.11.2017 – 21 KLs 5/10, AGS 2018, 337 = RVGreport 2018, 215; OLG Celle JurBüro 1983, 699; OLG Hamm AnwBl 1996, 478; KG JurBüro 1999, 26.
[121] OLG Braunschweig JurBüro 2000, 475.
[122] OLG Hamburg JurBüro 1991, 233; Hansens, § 16 Rn 10; OLG Braunschweig JurBüro 2001, 308.
[123] OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1010.
[124] OLG Frankfurt AnwBl 1992, 1210 m. Anm. Herget.
[125] HessLSG 3.2.2016 – 2 Ta 389/15, RVGreport 2016, 458.

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