Rz. 174
Auch für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts,[119] des Pflichtverteidigers[120] und des dem Nebenkläger beigeordneten Anwalts[121] gilt die Vorschrift des Abs. 1. Die Ansprüche gegen die Staatskasse verjähren ebenfalls nach § 195 BGB in drei Jahren. Das gilt auch für die Pauschvergütung nach §§ 42, 51[122] (zur Frage, wann die Pauschvergütung bei vorzeitiger Entpflichtung fällig wird, siehe Rdn 24).
Rz. 175
Ob sich die Staatskasse auf die Einrede der Verjährung beruft, liegt in ihrem Ermessen. Sowohl die Belange des Anwalts[123] als auch die der bedürftigen Partei sind dabei angemessen zu berücksichtigen.[124] Eine nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB für Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse auf Antrag erfolgte Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 stellt keinen Verzicht auf die von der Staatskasse anschließende Erhebung der Verjährungseinrede dar.[125]
Rz. 176
Zur Verjährung der Ansprüche des beigeordneten Anwalts und des Pflichtverteidigers gegen den Auftraggeber siehe Rdn 150 ff.
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