Der vor dem LSG erstmals gestellte und damit erstinstanzlich angefallene Antrag des Klägers, eine Feststellung nach § 46 RVG zu treffen, war als unzulässig abzulehnen. Zu der beantragten Feststellung ist nur das "Gericht des Rechtszugs" befugt. Bezeichnet wird damit das Gericht der Instanz, für die Kosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden (s. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, § 33 Rn 6), hier also ganz offensichtlich das SG Neuruppin.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 18.4.2019 hat im Ergebnis Erfolg.
Gem. § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Weitere Kosten entstehen u.a. dann nicht, wenn der Anwalt, dessen Beiordnung begehrt wird, seine Kanzlei an einem Ort hat, der nicht weiter vom Gericht entfernt ist als der am weitesten vom Gericht entfernte, noch innerhalb des Gerichtsbezirks gelegene Ort (s. statt vieler Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., 2018, § 121 Rn 7 m.w.N.). So verhält es sich hier. Jedenfalls der im Landkreis Prignitz und damit im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts gelegene Ort L (E) ist mit ca. 110 km weiter vom Sitz dieses Gerichts entfernt als – mit 107 km – der Ort S, an dem die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten ihren Sitz hat (Berechnung mittels üblicher Internet-Wegeplaner).
Daraus folgt zwar, dass dem Kläger (bzw. seinen Bevollmächtigten) materiell keine erkennbaren gebührenrechtlichen Nachteile aus der vom Sozialgericht getroffenen Anordnung entstehen. Da jedoch die Auffassung vertreten wird, die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts sei in dem Fall, dass hierdurch keine Mehrkosten entstünden, "uneingeschränkt" auszusprechen (s. etwa die Kommentar-Fundstelle in dem vom Kläger zitierten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 8.3.2019 – L 1 KR 77/19 B PKH), wird die angefochtene Anordnung zur Beseitigung eines durch sie erweckten Rechtsscheins aufgehoben, die Beiordnung unterliege gebührenrechtlichen Einschränkungen, die sich durch den derzeitigen Ort des Kanzleisitzes der Bevollmächtigten des Klägers begründen.
Die Ausführungen des Klägers zu den aus seiner Sicht i.S.d. § 121 Abs. 3 ZPO Mehrkosten ersparenden Sprachkenntnissen des Rechtsanwalts M. waren vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Nur vorsorglich wird deshalb darauf hingewiesen, dass der Kläger fehl ginge, sofern er der Auffassung wäre, dass der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt als Dolmetscher vor Gericht in dem vorliegenden Rechtsstreit in Betracht käme. Dolmetscher sind von einer Tätigkeit in Verfahren, in denen sie als Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten bestellt sind, kraft Gesetzes ausgeschlossen (s. § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 191 S. 1 GVG, §§ 406 Abs. 1 S. 1, 41 Nr. 4 ZPO).
AGS 1/2020, S. 42