1. Eine Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren vom Gegner, soweit dieser nach der Kostengrundentscheidung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, die Kosten eines von ihrem Prozessbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts, der den Gerichtstermin wahrgenommen hat, bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten erstattet verlangen, die bei Anreise des Prozessbevollmächtigten selbst zum Gerichtstermin entstanden wären.
  2. Der Erstattungsanspruch ist der Höhe nach weiterhin begrenzt durch die Kosten, die entstanden wären, wenn die Partei selbst den Terminsvertreter eingeschaltet hätte.

LG Flensburg, Beschl. v. 24.7.2018 – 8 T 3/17

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