Macht der Auftraggeber nicht vollkommen unsubstantiiert einen eigenen Schadensersatzanspruch geltend, mit welchem er gegen die Gebührenforderung des Rechtsanwalts aufrechnet, und trägt er dabei vor, die dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende vertragliche Pflichtverletzung bestehe darin, dass

– der Rechtsanwalt ihm zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde geraten hätte, obwohl diese von Anfang keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, und

– der Rechtsanwalt es pflichtwidrig unterlassen hätte, ihm von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abzuraten, und

– der dadurch entstandene Schaden in der von dem Rechtsanwalt geltend gemachten Vergütung bestehe,

so handelt es sich dabei um Einwendungen i.S.d. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG, die zur Ablehnung der Festsetzung der Vergütung führen.

FG Münster, Beschl. v. 22.10.2019 – 5 Ko 2255/19 KFB

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