Über die Beschwerde des Erinnerungsgegners entscheidet der – nunmehr alleine für Kostensachen zuständige – 10. Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3 RVG).
Die statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den "Prozesskostenhilfe-Beschluss" (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht abgeändert und die – vorliegend alleine mit der Beschwerde angegriffene – (fiktive) Terminsgebühr zutreffend in Ansatz gebracht. Soweit der Erinnerungsführer mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag noch eine höhere Terminsgebühr gefordert hatte (280,00 EUR), hat er dieses Begehren nicht aufrechterhalten.
Der Senat sieht i.Ü. keine Veranlassung, klarstellend den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend zu fassen, dass die Vergütung des Erinnerungsführers auf 1.059,10 EUR – also unter Außerachtlassung des aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses i.H.v. 380,80 EUR – festzusetzen ist (s. dazu Thüringer LSG, Beschl. v. 18.10.2018 – L 1 SF 1302/17 B, juris Rn 27). Denn aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich dieser Gesamtvergütungsbetrag hinreichend (was auch das Thüringer LSG, Beschl. v. 11.4.2017 – L 6 SF 105/17 B, juris Rn 3, – wenn auch im umgekehrten Fall – für ausreichend erachtet), sodass der Senat dahinstehen lassen kann, ob die Annahme, die Vergütungsfestsetzung habe ohne "Tenorierung" der Anrechnung des gezahlten Vorschusses zu erfolgen (Thüringer LSG, Beschl. v. 18.10.2018, a.a.O.), zutreffend ist.
Nach Nr. 3106 VV entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1, § 183 SGG) – wie vorliegend, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG gehörte – eine Terminsgebühr. Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV wird mit dieser Gebühr (u.a.) die Wahrnehmung von gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen durch den Anwalt abgegolten. Die Terminsgebühr entsteht darüber hinaus nach Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV auch (also fiktiv) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, wenn "in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird".
In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren nahmen die dortigen Beteiligten den (schriftlichen) Vergleichsvorschlag des Gerichts durch (wechselseitige) Schriftsätze gegenüber dem Gericht an. Ob es sich in einer solchen Konstellation um einen "schriftlichen Vergleich" i.S.d. Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV handelt, ist in Rspr. und Lit. im Einzelnen umstritten (s. zusammenfassend Loytved, jurisPR-SozR 8/2018 Anm. 5 m.w.N.).
Dass es sich bei einem derart geschlossenen Vergleich jedenfalls – mangels Protokollierung (§ 101 Abs. 1 S. 1, § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 ZPO) bzw. mangels Beschlusses nach § 202 S. 1 SGG, § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO (s. zur Bedeutung dieses protokollersetzenden Feststellungsbeschlusses BGH, Beschl. v. 2.2.2012 – I ZB 95/10, juris Rn 12; Prütting, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., 2016, § 278 Rn 42) – nicht um einen gerichtlichen, sondern um einen außergerichtlichen Vergleich handelt, hat der Senat bereits entschieden (Senatsbeschl. v. 29.12.2016 – L 10 LW 2545/16 m.w.N., wenn auch dort nicht tragend).
Keiner Erörterung bedarf vorliegend, ob und in welchem Umfang § 278 Abs. 6 ZPO nach Einfügung des § 101 Abs. 1 S. 2 SGG durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des SGG und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl I, 3836) mit Wirkung vom 25.10.2013 überhaupt noch (bejahend zur Rechtslage vor Einfügung des § 101 Abs. 1 S. 2 SGG BSG, Urt. v. 23.8.2013 – B 8 SO 17/12 R, juris Rn 33) im SGG-Verfahren anwendbar ist (bejahend z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 26.11.2018 – L 7 AS 24/18 B, juris Rn 18 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2016 – L 12 SF 1920/15 E-B; verneinend bereits nach alter Rechtslage etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.8.2013 – L 20 SO 50/12, juris Rn 10 m.w.N.; differenzierend etwa Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 101 Rn 9: nur noch § 278 Abs. 6 S. 1 Var. 1 ZPO anwendbar). Denn ein Feststellungbeschluss nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO ist – wie dargelegt – vorliegend nicht ergangen, ebenso wenig ein Beschluss nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG, der ebenfalls zu einem gerichtlichen Vergleich geführt hätte.
Beides bedurfte es indes entgegen der Beschwerde nicht, um die fiktive Terminsgebühr auszulösen. Soweit der vormals für das Kostenrecht zuständige 12. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschl. v. 22.11.2016 – L 12 SF 1920/15 E-B m.w.N.) einen unter Mitwirkung des Gerichts geschlossenen Vergleich nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG oder n...