Die gem. §§ 59 Abs. 3, 55 Abs. 2 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Verfahrenswertbeschwerde des Antragsgegnervertreters hat teilweise Erfolg.

Der Wert des Verfahrens ist gem. § 48 Abs. 2 FamGKG auf 3.000,00 EUR festzusetzen.

Gem. § 48 Abs. 2 FamGKG beträgt der Wert in Haushaltsachen gem. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG 3.000,00 EUR. Es handelt sich vorliegend um eine Haushaltssache gem. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Haushaltssachen gem. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sind Verfahren nach § 1568b BGB. Gem. § 1568b Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Gegenstände, die einem Ehepartner zum persönlichen Gebrauch dienen, sind keine Haushaltsgegenstände. Ihre Herausgabe kann daher nicht im Verfahren nach § 1568b BGB verlangt werden. Herausgabeansprüche zwischen getrennt lebenden oder schon geschiedenen Ehepartnern, die sowohl Haushaltsgegenstände als auch persönliche Gegenstände umfassen (sog. Mischfälle) können trotz einheitlicher Zuständigkeit des FamG nicht in einem Verfahren geltend gemacht werden. Vielmehr ist eine Verfahrenstrennung (Haushaltsgegenstände im Verfahren nach §§ 200 ff. FamFG, persönliche Gegenstände im Verfahren nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl., 2015, § 200 FamFG, Rn 19).

Die Antragstellerin hat vorliegend unter dem 18.1.2018 eine Haushaltssache im Scheidungsverbund und keine sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG anhängig gemacht. Dies ergibt eine Auslegung ihres Antrags. Deswegen ist der Wert des Verfahrens auf 3.000,00 EUR festzusetzen.

Für eine Einordnung des Antrags als Haushaltssache gem. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG spricht, dass die Antragstellerin unter dem 18.1.2018 unter dem Aktenzeichen des Ehescheidungsverfahrens einen "Folgesachenantrag auf Herausgabe" anhängig gemacht hat. Zwar spricht die Formulierung "Herausgabe" für eine Einordnung als sonstige Familiensache, da Haushaltsgegenstände gem. § 1568b BGB nach seinem Wortlaut nicht herauszugeben, sondern zu überlassen und zu übereignen sind. Jedoch hat die Antragstellerin ihren Antrag für den Fall der rechtskräftigen Ehescheidung gestellt und beantragt, den Antragsteller des Ehescheidungsverfahrens (vorliegend: Antragsgegner) zu verpflichten, bestimmte näher beschriebene Gegenstände an sie herauszugeben. Nur eine Haushaltssache kann gem. § 1568b BGB gem. § 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG Gegenstand des Scheidungsverbundes werden. Demgegenüber kann ein Antrag auf Herausgabe von persönlichen Gegenständen gem. § 985 BGB als sonstige Familiensache mangels einer Erwähnung der sonstigen Familiensachen in § 137 FamFG keine Folgesache im Scheidungsverbund werden (vgl. MüKo-FamFG/Heiter, 6. Aufl., 2018, § 137 Rn 21). Gegen die Einordnung als Haushaltssache spricht auch nicht entscheidend, dass die Antragstellerin hilfsweise für den Fall, dass der Antragsgegner die Gegenstände vernichtet hat, einen noch zu beziffernden Schadensersatz fordert. Denn auch dieses Verfahren kann aufgrund des Sachzusammenhangs als Haushaltssache geführt werden (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., 2017, Rn 17). Darüber hinaus hat die Antragstellerin in der Begründung des Antrags auf die Herausgabe des "Hausrates" verwiesen und in einem weiteren Schriftsatz auf die vollständige Liste ihres Hausrates überreicht. Weiter hat der Antragsgegner mehrfach eine Abtrennung der Folgesache "Hausrat" beantragt. Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten. Nur eine Folgesache kann auf Antrag gem. § 140 FamFG vom Scheidungsverbund abgetrennt werden. Schließlich haben die Beteiligten ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz über die Herausgabe bzw. Aufteilung des Hausrates gestritten. Demgegenüber kommt es nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei den zur Herausgabe begehrten Gegenständen sowohl um persönliche Gegenstände der Antragstellerin handelt (vgl. Antrag Ziffer 1 a) und b) 1. Alt.) als auch um solche Gegenstände, die keine persönlichen Gegenstände darstellen, bzw. bei denen dies zumindest zweifelhaft ist (Antrag Ziffer 1 b) 2. Alt. – v)). Denn die Klärung, ob es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt und in wessen Eigentum dieser steht, ist primär eine Frage der Begründetheit ihres eingereichten Antrags.

Auf dieser Grundlage hätte das AG die Antragstellerin darauf hinweisen müssen, dass sie mit dem anhängig gemachten Verfahren lediglich im Miteigentum stehende Haushaltsgegenstände vom Antragsgegner überlassen und übereignet erhalten kann. Es hätte der Antragstellerin überlassen müssen, ob und welche der Gegenstände sie vom Antragsgegner im Wege des Haushaltsverfahrens gem. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Überlassung und Übereignung verlang...

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