RVG VV Nrn. 3100, 3309

Leitsatz

Im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Titel erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Es handelt sich nicht um eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.8.2019 – 13 W 50/19

1 Sachverhalt

Durch Beschluss des LG ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur für vollstreckbar erklärt worden. Ferner sind dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Auf Antrag des Antragstellervertreters hat das LG die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 4.430,02 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Enthalten war darin eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus einem Gegenstandswert von 339.831,45 EUR. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die geltend gemachten Anwaltskosten wendet und ausführt, seiner Ansicht nach sei nur eine Gebühr für die Zwangsvollstreckung nach Nr. 3309 VV i.H.v. 0,3 i.H.v. 783,00 EUR angefallen, nicht indes die festgesetzte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

2 Aus den Gründen

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

Zu Recht hat das LG auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin den Gebührentatbestand Nr. 3100 VV angewandt. Nr. 3309 VV erfasst demgegenüber Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, wozu die Tätigkeit im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Titel nicht zählt (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 3100 VV Rn 3). Hierfür spricht, dass gem. Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a VV der nachfolgende Abschnitt für das Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Titel anzuwenden ist, wofür nach Nr. 3200 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr anfällt. Im Umkehrschluss kann hieraus abgeleitet werden, dass im Verfahren erster Instanz die allgemeine Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV anfällt. Auch nach der Vorgängerreglung des § 47 Abs. 1 BRAGO erhielt der Rechtsanwalt im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln die in § 31 BRAGO geregelte Gebühr (Prozessgebühr). Dementsprechend war in der Paragraphensynopse BRAGO – RVG der Vorgängervorschrift des § 47 Abs. 1 BRAGO auch die Neuregelung gem. Vorbem. 3.1. Abs. 1, Nrn. 3100 ff. VV gegenüber gestellt (MDR 2004, Sonderbeilage). Schließlich geht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zum RVG (BT-Drucks14/8818, 70) hervor, dass mit der Neuregelung des RVG nunmehr im Beschwerdeverfahren nicht mehr die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug anfallen sollten, sondern eine erhöhte Gebühr, um den erhöhten Arbeitsaufwand, den der Rechtsanwalt durch die erneute Prüfung des Sachverhalts und der Bewertung der Rechtslage hat, abzugelten. Auch hieraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für das erstinstanzliche Verfahren die Gebührenregelung in Nr. 3100 VV als anwendbar erachtete.

Weitere Einwände gegen die der Höhe nach zutreffend ermittelte 1,3-Verfahrensgebühr hat der Antragsgegner nicht erhoben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

AGS 1/2020, S. 15 - 16

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