Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen 3 O 168/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28.01.2019 (E 3 O 168/17) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 2.613,90 festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 04.05.2017 ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 06.12.2016 (AG 160001-K/U-mm) für vollstreckbar erklärt worden. Ferner sind dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Auf Antrag des Antragstellervertreters (AS. 109) hat das Landgericht Konstanz durch Beschluss vom 28.01.2019 die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf EUR 4.430,02 nebst Zinsen festgesetzt (AS. 171 ff.). Enthalten war darin eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von EUR 339.831,45. Gegen den ihm am 01.02.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 11.02.2019 beim Landgericht Konstanz eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die geltend gemachten Anwaltskosten wendet und ausführt, seiner Ansicht nach sei nur eine Gebühr für die Zwangsvollstreckung nach Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 0,3 über EUR 783,00, nicht indes die festgesetzte 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, angefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (AS. 177) und die Schriftsätze der Antragsgegnervertreter vom 18.04.2019 (AS. 189 ff.), vom 12.06.2019 (AS. 197 ff.) und vom 26.06.2019 (AS. 217) Bezug genommen.

Das Landgericht Konstanz hat durch Beschluss vom 01.08.2019 der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen (AS. 225 f.).

II. Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin den Gebührentatbestand Nr. 3100 VV RVG angewandt. Nr. 3309 VV RVG erfasst demgegenüber Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, wozu die Tätigkeit im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Titel nicht zählt (Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Auflage, 3100 VV RVG Rn. 3). Hierfür spricht, dass gemäß Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a VV RVG der nachfolgende Abschnitt für das Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Titel anzuwenden ist, wofür nach VV RVG 3200 eine 1,6 Verfahrensgebühr anfällt. Im Umkehrschluss kann hieraus abgeleitet werden, dass im Verfahren erster Instanz die allgemeine Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG anfällt. Auch nach der Vorgängerreglung des § 47 Abs. 1 BRAGO erhielt der Rechtsanwalt im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln die in § 31 BRAGO geregelte Gebühr (Prozessgebühr). Dementsprechend war in der Paragraphensynopse BRAGO - RVG der Vorgängervorschrift des § 47 Abs. 1 BRAGO auch die Neuregelung gemäß Vorbem. 3.1. Abs. 1, 3100 ff. VV RVG gegenüber gestellt (MDR 2004, Sonderbeilage). Schließlich geht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zum RVG (Bundestagsdrucksache 14/8818, S. 70) hervor, dass mit der Neuregelung des RVG nunmehr im Beschwerdeverfahren nicht mehr die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug anfallen sollten, sondern eine erhöhte Gebühr, um den erhöhten Arbeitsaufwand, den der Rechtsanwalt durch die erneute Prüfung des Sachverhalts und der Bewertung der Rechtslage hat, abzugelten. Auch hieraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für das erstinstanzliche Verfahren die Gebührenregelung in Nr. 3100 VV RVG als anwendbar erachtete.

Weitere Einwände gegen die der Höhe nach zutreffend ermittelte 1,3 Verfahrensgebühr hat der Antragsgegner nicht erhoben.

Ergänzend wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.08.2019 (AS. 225) Bezug genommen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach der Differenz zwischen den beantragten Gebühren in Höhe von EUR 3.396,90 und den nach Ansicht des Antragsgegners berechtigten Gebühren in Höhe von EUR 783,00.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13544832

JurBüro 2020, 22

AGS 2020, 15

NJW-Spezial 2019, 60

VE 2019, 185

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