GKG § 5 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet worden ist.
BGH, Beschl. v. 6.8.2019 – 4 StR 315/13
1 Sachverhalt
1. a) Mit Beschl. v. 12.9.2013 verwarf der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG v. 22.3.2013 – unter Ergänzung des Adhäsionsausspruchs – als unbegründet. Vom Ansatz der Kosten sah die Kostenbeamtin des BGH gem. § 10 KostVfg. in der Folge zunächst ab. Nachdem die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt hatte, der Verurteilte verfüge über pfändbares Eigengeld, brachte die Kostenbeamtin die Kosten für das Revisions- und das Entschädigungsverfahren mit der angefochtenen Kostenrechnung in Ansatz.
b) Gegen den Kostenansatz wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben v. 27.5.2019, mit dem er geltend macht, die Forderungen seien bereits verjährt.
2 Aus den Gründen
2. Die Erinnerung des Verurteilten hat Erfolg. Der Anspruch auf Zahlung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten ist verjährt (§ 5 Abs. 1 S. 1 GKG).
a) Das Schreiben des in der Kostenrechnung entsprechend belehrten Verurteilten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S.d. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegen.
b) Für die Entscheidung über die Erinnerung ist die Einzelrichterin zuständig (§ 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 GKG). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, die für Gerichtskostenerinnerungen beim BGH die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters begründet hat, trat mit Wirkung zum 1.8.2013 in Kraft (vgl. BGH, Beschl. v. 23.4.2015 – I ZB 73/14, WM 2015, 1870 u. v. 15.12.2015 – XI ZB 12/12, MDR 2016, 302). Nach der bis dahin geltenden Rechtslage wäre gem. § 71 Abs. 2 GKG nur dann zu entscheiden, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtskräftig geworden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über die Kosten hat der Senat dem Grunde nach mit Beschl. v. 12.9.2013 rechtskräftig entschieden.
c) Die Erinnerung des Verurteilten ist begründet. Dem Ansatz der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten steht die Verjährung des Zahlungsanspruchs entgegen, die auf die ausdrücklich erhobene Einrede des Verurteilten zu berücksichtigen war (§ 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GKG). Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet ist. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Zahlung der Kosten, die in dem im September 2013 rechtskräftig beendeten Revisionsverfahren entstanden, endete danach mit Ablauf des 31.12.2017. Umstände, die gem. § 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 GKG i.V.m. §§ 203 ff. BGB bzw. nach § 5 Abs. 3 S. 2 GKG zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung geführt hätten, sind nicht gegeben. Vielmehr sah die Kostenbeamtin in zutreffender Anwendung des § 10 KostVfg. bis zum Erlass der angefochtenen Kostenrechnung vom Ansatz der Kosten ab.
3 Anmerkung
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verjährung der Gerichtskosten nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 5 Abs. 3 S. 1 GKG), sodass die Kostenbeamten gehalten sind, die Gerichtskosten auch dann anzufordern, wenn ihnen die Verjährung bekannt ist. Es muss dann durch den Kostenschuldner die Einrede der Verjährung, und zwar mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), erhoben werden. Soweit § 5 Abs. 1 S. 1 GKG für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist auf den Eintritt der Rechtskraft der Kostenentscheidung abstellt, kommt es, wenn wie hier mehrere Instanzenzüge vorliegen, zudem auf die Rechtskraft der letzten ergangenen Kostenentscheidung an.
Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg
AGS 1/2020, S. 16 - 17