Leitsatz (amtlich)
1. Einwendungen gegen Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der gerichtlichen Kostenforderung sind dem Erinnerungsverfahren nach nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zugänglich (vgl. Be-ckOK KostR/Laube GKG § 66 Rn. 89 m.w.N., beck-online). In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung die Funktion der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. BeckOK KostR/Laube GKG § 66 Rn. 10 m.w.N., beck-online).
2. Ein persönlich und hypothekarisch haftender Kostenschuldner hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenerinnerung zur Geltendmachung der Verjährung, auch wenn er diese einer Grundstücksverwertung nach § 216 BGB nicht entgegen halten kann. Seine Haftung als Eigentümer, der gleichzeitig persönlicher Schuldner ist, kann er jedenfalls auf das Grundstück beschränken (vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2013) BGB § 902, Rn. 10).
3. Der Neubeginn der Verjährung aufgrund einer Vollstreckungshandlung hat, auch wenn die dadurch eingeleitete Vollstreckung andauert, keine Dauerwirkung (vgl. BGHZ 137, 193, juris-Rn. 20 m.w.N.).
4. Bei hypothekarischer Sicherung schützt § 902 Abs. 1 S 1 BGB nur den Anspruch aus der Hypothek vor der Verjährung, nicht hingegen den zugrunde liegenden gesicherten persönlichen Anspruch (vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2013) BGB § 902, Rn. 10; Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 902 BGB, Rn. 12).
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 1 b O 857/00) |
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird festgestellt, dass die Kostenforderung der Landesjustizkasse über 449,83 EUR aus dem Berufungsverfahren 13 U 291/01 - Kassenzeichen 02031500031467 - verjährt ist.
Gründe
1. Der Kostenschuldner wendet sich mit einer 2017 erhobenen Verjährungseinrede gegen die Durchsetzbarkeit einer Kostenforderung der Staatskasse über 449,83 EUR aus einer Kostenrechnung vom 07.08.2003 zu einem Kassenzeichen ...467.
Die Kostenforderung entstammt einem Berufungsverfahren des Kostenschuldners (OLG Brandenburg -13 U 291/01), das nach Aktenlage am 11.12.2001 durch Rechtsmittelrücknahme beendet wurde,
Mit dieser und 11 weiteren Forderungen hat die Landeskasse zum Kassenzeichen ... 686 eine Gesamtforderung von 11.479,41 EUR gebildet, für die sie in Höhe eines Teilbetrages von 9446,46 EUR aufgrund eines Eintragungsersuchens vom 18.07.2006 am 28.07.2006 eine Zwangssicherungshypothek an einem Grundstück des Kostenschuldners eintragen ließ.
Die Kostenbeamtin des OLG hat der Eingabe nicht abgeholfen und sie der Kostenprüfungsbeamtin vorgelegt. Diese hat sie als Erinnerung gemäß § 66 GKG gewertet, der in Ansehung des § 902 Abs. 1 BGB nicht abzuhelfen und die dem Senat vorzulegen sei mit dem Antrag, namens der Landeskasse die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
2. Die Erinnerung hat Erfolg.
Die Kostenprüfungsbeamtin hat die Eingabe zutreffend als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG qualifiziert, da Einwendungen gegen Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Kostenforderung dem Erinnerungsverfahren nach vorbezeichneter Bestimmung zugänglich sind (vgl. BeckOK KostR/Laube GKG § 66 Rn. 89 m.w.N., beck-online). In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung damit die Funktion der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. BeckOK KostR/Laube GKG § 66 Rn. 10 m.w.N., beck-online).
Der Senat entscheidet über die Erinnerung als Einzelrichter, § 66 Abs. 6 S 1 GKG.
Die Erinnerung ist nicht fristgebunden (vgl. BeckOK KostR/Laube GKG § 66 Rn. 122, beck-online) und auch im Übrigen zulässig, 66 Abs. 5 S 1 GKG.
Der Erinnerungsführer hat ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn er die Verjährung der gesicherten Forderung einer Grundstücksverwertung nach § 216 BGB nicht entgegen halten kann. Seine Haftung als Eigentümer, der gleichzeitig persönlicher Schuldner ist, kann er jedenfalls auf das Grundstück beschränken (vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2013) BGB § 902, Rn. 10).
Die Erinnerung ist begründet, denn die Kostenforderung ist verjährt, § 5 GKG.
Die Verjährungsfrist betrug vier Jahre und begann nach Beendigung des Berufungsverfahrens im Jahre 2001 mit dem 01.01.2002, § 10 Abs. 1 GKG aF. Aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 17.09.2003, auf die der Kostenschuldner mit Schreiben vom 22.09.2003 Bezug genommen hat, begann sie nach § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG aF erneut, sowie abermals und zuletzt durch das Eintragungsersuchen vom 18.07.2006, § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist war, da der Neubeginn aufgrund einer Vollstreckungshandlung, auch wenn die dadurch eingeleitete Vollstreckung andauert, keine Dauerwirkung hat (vgl. BGHZ 137, 193, juris-Rn. 20 m.w.N.), bei Erhebung der Einrede im Jahre 2017 abgelaufen.
Aus § 902 BGB ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift stellt nur dingliche Ansprüche aus eingetragenen Rechten von der Verjährung frei. Dass ein persönlicher Anspruch auch bei hypothekarischer Sicherung ...