Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 9 T 18/21) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 26.02.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 16.02.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Die Staatskasse ist als Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts ist Voraussetzung für eine Beschwerdeberechtigung, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist (vgl. BeckOK KostR/Laube, 32. Ed. 1.1.2021, GKG, § 66 Rn. 214). Auch die Zulassung eines Rechtsmittels enthebt nicht von dem Erfordernis einer Beschwer (vgl. BGH BeckRS 2012, 03303; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG § 66 Rn. 79, beck-online). Jedwedes Rechtsmittel ist ohne Vorliegen einer Beschwer unzulässig (vgl. u. a. Heßler in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 567 Rdnr. 5 und Vor § 511 Rdnr. 10; LAG Düsseldorf Beschl. v. 27.9.2006 - 16 Ta 512/06, BeckRS 2006, 44268 Rn. 4, beck-online).
Grundsätzlich kann sowohl der Kostenschuldner als auch die Staatskasse beschwert sein (vgl. BeckOK KostR/Laube, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 66 Rn. 280, beck-online). Im vorliegenden Fall ist eine Beschwer der das Rechtsmittel führenden Staatskasse demgegenüber nicht gegeben. Sie ist weder formell noch materiell beschwert.
Eine formelle Beschwer liegt vor, wenn der Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren einen Antrag gestellt hat, dem Antrag nicht vollumfänglich stattgegeben wurde (vgl. Zöller/Heßler ZPO Vor § 511 Rn. 13 ff. mwN). Sie ist für die Staatskasse auch dann gegeben, wenn ihr zugunsten des Kostenschuldners eingelegtes Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist (BeckOK KostR/Laube, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 66 Rn. 215, beck-online). So liegt es hier aber nicht, weil dem Antrag der Staatskasse durch das Landgericht stattgegeben wurde.
Überdies liegt eine materielle Beschwer der Staatskasse im Hinblick darauf, dass Zweck der Rechtsbehelfe für die Staatskasse auch die abstrakte Richtigkeit der Erhebung der Gerichtskosten ist, immer dann vor, wenn sie geltend macht, der Kostenansatz sei falsch (vgl. auch OLG Rostock BeckRS 2016, 07945; LG Düsseldorf BeckRS 2019, 16605; LG Bremen BeckRS 2019, 35999; LG Arnsberg BeckRS 2018, 9504; LG Bremen BeckRS 2019, 35999; a.A. LAG Düsseldorf BeckRS 2006, 44268). Dies gilt auch dann, wenn auf den Antrag der Staatskasse hin im Rechtsmittelverfahren der Kostenansatz zu Lasten des Kostenschuldners abgeändert wurde. Dann fehlt es zwar an einer formellen Beschwer, weil dem Antrag der Staatskasse stattgegeben wurde. Wenn die Staatskasse jedoch ihre Auffassung ändert und nunmehr der Ansicht ist, dass der zu Lasten des Kostenschuldners geänderte Kostenansatz falsch ist, muss ihr im Interesse der Richtigkeit der Kostenerhebung die Möglichkeit offenstehen, hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen. An eine vorher vertretene falsche Ansicht kann sie - jedenfalls zu Lasten des Kostenschuldners - nicht gebunden sein (vgl. BeckOK KostR/Laube, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 66 Rn. 217 beck-online; LG Braunschweig BeckRS 2016, 00530). Auch eine solche Konstellation liegt hier demgegenüber nicht vor. Die von der Staatskasse für zutreffend erachtete Kostenberechnung, wonach in dem konkreten Fall eine Gebühr nach Ziffer 207 KV GvKostG nicht entstanden sein soll, entspricht der angefochtenen Entscheidung. Diese Auffassung hat die Staatskasse auch von Anfang an vertreten.
Eine Beschwer kann schließlich auch darin liegen, dass das Rechtsmittelgericht über die Anträge hinaus den Kostenansatz abgeändert hat. In dieser Konstellation liegt eine Beschwer der Staatskasse auch dann vor, wenn der Kostenansatz zu Ungunsten des Kostenschuldners abgeändert wurde. Denn auch dann, wenn der Kostenansatz den Kostenschuldner stärker als gesetzlich gerechtfertigt belastet, besteht ein rechtlich geschütztes Interesse der Staatskasse (vgl. BeckOK KostR/Laube, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 66 Rn. 217, 218 beck-online). Auch diese Sachlage ist vorliegend nicht gegeben. Das Landgericht hat die Auffassung des Amtsgerichts insoweit bestätigt.
Mangels Beschwer ist das Rechtsmittel unzulässig und für eine Entscheidung des Senats in der Sache kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen