Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 7 T 440/22) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.10.2023 und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 30.10.2023 werden verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
Gründe
I. Zugunsten der Gläubiger wurde durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 15.03.2022 gegen den Schuldner eine Forderung in Höhe von 1.296,75 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten tituliert. Die Gesamtforderung belief sich zum 22.07.2022 auf 1.785,09 EUR.
Für den 08.06.2022 beraumte der Beteiligte zu 2) einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an, zu dem der Schuldner nicht erschien (Sonderakte DR II 361/22). In seiner Kostenberechnung brachte der Beteiligte zu 2) eine Gebühr nach KV 208 in Ansatz.
Am 22.07.2022 begab sich der Beteiligte zu 2) zu dem Schuldner, um ihn aufgrund eines Haftbefehls des AG Essen vom 07.07.2022 zu verhaften. Ausweislich des Verhaftungsprotokolls vom 31.08.2022 wurde dem Schuldner ein Angebot zur gütlichen Erledigung gem. § 802b ZPO unterbreitet. Dies blieb ergebnislos, weil der Schuldner erklärte, keine Raten zahlen zu können.
Der Schuldner verweigerte die freiwillige Abgabe der Vermögensauskunft, weil er nicht wissen würde, um welche Versicherung es sich handeln würde.
Daraufhin verhaftete der Beteiligte zu 2) den Schuldner. Nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage erklärte sich der Schuldner dann doch bereit, die Vermögensauskunft abzugeben, um eine Einlieferung in die JVA zu vermeiden, sodass ein Vermögensverzeichnis errichtet wurde. Daraufhin wurde der Schuldner nach Ableistung der Vermögensauskunft aus der Haft entlassen.
In der Kostenrechnung nach § 9 GvKostG brachte der Beteiligte zu 2) eine Gebühr für die gütliche Erledigung nach KV 208 zum GvKostG in Höhe von 8,80 EUR zuzüglich einer anteiligen Auslagenpauschale in Ansatz (Sonderakte DR II 700/22).
Mit Schriftsatz vom 26.05.2022 hat die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Essen für die Beteiligte zu 1) gegen den Kostenansatz des Beteiligten zu 2) Erinnerung eingelegt, soweit dort erneut eine Gebühr nach KV 208 zum GvKostG nebst anteiliger Kostenpauschale in Ansatz gebracht worden ist.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Gebühr nach KV 208 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Einigung nur in dem Vermögensauskunftsverfahren entstehen könne, welches dem Haftverfahren zugrunde liegt. Mit dem Auftrag zur Verhaftung werde konkludent ein Auftrag zur Fortsetzung des vorangegangenen Verfahrens zur Einholung der Vermögensauskunft gestellt.
Der Beteiligte zu 2) hat der Erinnerung der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und sich dabei auf zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Köln gestützt, die den Ansatz einer Gebühr nach KV 208 zum GvKostG im Verhaftungsverfahren zugebilligt haben.
Durch Beschluss vom 23.11.2022 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
§ 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG spreche dafür, dass es sich bei der Vollziehung des Haftbefehls um ein eigenes, weiteres Verfahren handele und hierfür eine weitere Gebühr abgerechnet werden könne, denn danach handele es sich um einen neuen Auftrag, für den Gebühren und Auslagen zu erheben seien. Die Einschränkung nach § 3 Abs. 2 S. 1 GvKostG gelte für § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG zudem nicht, denn diese Einschränkung beziehe sich ausschließlich auf § 3 Abs. 1 S. 3 GvKostG.
Dem widerspreche auch nicht, dass KV 208 zum GvKostG die Ermäßigung des Kostenansatzes bei einer gütlichen Einigung ausdrücklich nur in den Fällen des § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO vorsehe und die Verhaftung in dieser abschließenden Aufzählung nicht genannt sei. Das bedeute aber nicht, dass unter KV 208 zum GvKostG überhaupt keine gütliche Einigung im Verhaftungsverfahren abzurechnen wäre. Dem widerspreche schon der Zweck des § 802b Abs. 1 ZPO, der darauf abziele, eine Herbeiführung der gütlichen Einigung in jeder Lage zu fördern.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 28.11.2022 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug genommen und ergänzend auf die Entscheidung des OLG Celle vom 10.12.2021, AZ: 2 W 183/21 verwiesen.
Das Amtsgericht Essen hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.12.2022 nicht abgeholfen und das Beschwerdeverfahren dem Landgericht Essen zur Entscheidung vorgelegt.
Durch Beschluss vom 09.10.2023 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts Essen abgeändert und die Kosten des Beteiligten zu 2) ohne eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nebst anteiliger Kostenpauschale festgesetzt sowie die weitere Beschwerde zugelassen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die Gebühr nach KV 208 zum GvKostG könne im Verfahren zur Vollziehung des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO nicht erneut entstehen, wenn sie berei...