Leitsatz (amtlich)
Bei Durchführung des Auftrags zur Verhaftung des Schuldners für die Erzwingung zur Abgabe der Vermögensauskunft entsteht keine erneute Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung.
Verfahrensgang
LG Göttingen (Beschluss vom 11.07.2024; Aktenzeichen 5 T 30/24) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 11.07.2024 wie folgt abgeändert:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duderstadt vom 20.12.2023 wird der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers A. vom 23.05.2023 unter dem Geschäftszeichen DR II 78/23 auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Landeskasse insoweit aufgehoben, als eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung gemäß Nr. 207 KV Gv-KostG Höhe von 17,60 EUR zuzüglich der darauf entfallenden Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG in Höhe von 3,52 EUR erhoben worden ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Obergerichtsvollzieher A. wurde mit Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 07.09.2021 mit der Abnahme einer Vermögensauskunft beauftragt (Geschäfts-Nr.: DR II 639/21); gleichzeitig sind die Zustimmung des Gläubigers zu einem Verfahren gemäß § 802b ZPO erklärt und zur Erzwingung der Vermögensauskunft der Erlass eines Haftbefehls sowie die Verhaftung des Schuldners beantragt worden. Die Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Auskunft enthielt eine "Aufforderung zur gütlichen Erledigung gemäß § 802b ZPO". Noch vor dem vorgesehenen Termin wurde ein Ratenzahlungsplan vereinbart, den der Schuldner allerdings nicht eingehalten hat, was zu einem erneuten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geführt hat. Zu dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner nicht erschienen, woraufhin der Obergerichtsvollzieher die Akte dem Vollstreckungsgericht zwecks Erlass eines Haftbefehls vorgelegt hat, welches den Haftbefehl antragsgemäß erließ. Da der Schuldner unbekannt verzogen ist, ist es nicht zu seiner Verhaftung gekommen. Im Rahmen des Verhaftungsverfahrens (Geschäfts-Nr.: DR II 78/23) war dem Schuldner ebenfalls eine Mitteilung mit "Aufforderung zur gütlichen Einigung gemäß § 802b ZPO" überlassen worden.
Die im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft erstellte Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 25.01.2022 enthält eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch der gütlichen Erledigung sowie die darauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 GvKostG. Mit Kostenansatz vom 23.05.2023 hat der Obergerichtsvollzieher im Verhaftungsverfahren unter anderem eine Gebühr nach Nr. 207 KV Gv-KostG in Höhe von 17,60 EUR sowie die darauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 GvKostG in Höhe von 3,52 EUR berechnet. Die gegen den letztgenannten Kostenansatz gerichtete Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 26.10.2023, welcher der Obergerichtsvollzieher unter dem 03.11.2023 nicht abgeholfen hat, hat das Amtsgericht Duderstadt mit Beschluss vom 20.12.2023 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin ist ebenfalls erfolglos geblieben und vom Landgericht Göttingen, welches die weitere Beschwerde zugelassen hat, mit Beschluss vom 11.07.2024 zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 hat die Bezirksrevisorin weitere Beschwerde eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor: Der Gebührentatbestand gemäß Nr. 207 KV GvKostG komme im Verfahren zur Verhaftung des Schuldners nicht zum Tragen, weil diese Gebühr nur für isolierte Aufträge gelte. Zudem diene das Verhaftungsverfahren der Erzwingung der Abnahme der Vermögensauskunft und setze deshalb einen darauf bezogenen Auftrag voraus. Es gelte § 10 Abs. 1 GvKostG, wonach eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses bei Durchführung desselben Auftrags nur einmal entstehe. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 12.08.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandgericht Braunschweig als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Vollstreckungsakten DR II 639/21 und DR II 78/23 beigezogen.
II. 1. Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 11.07.2024 ist gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann die Staatskasse nicht nur Erinnerung bzw. Beschwerde einlegen, wenn ihr der Kostenansatz als zu niedrig erscheint, sondern auch dann, wenn er zu hoch vorgenommen wurde oder schlicht unrichtig ist. Das Rechtsmittel ist dann keines zugunsten des Schuldners, sondern eines zugunsten der sonst mit einer Rückforderung bedrohten Kasse (vgl. Uhl in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 5 GvKostG, Rn. 20 m.w.N.).
2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die geltend gemachte Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG nebst darauf entfallender Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG ist nicht angefallen, so dass die Kostenrechnung vom 23.05.2023 entsprechend zu berichtigen is...