Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 4 T 138/23) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 03.07.2024 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Verfahrensgegenständlich ist der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 04.10.2022 in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, das die Beschwerdegegnerin zu 2. gegen die Beschwerdegegnerin zu 3. führte.
Der Gerichtsvollzieher wurde im Vollstreckungsauftrag vom 17.08.2022 mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 807f ZPO und der Verhaftung des Schuldners gemäß § 802g Abs. 2 ZPO nach Erlass eines Haftbefehls beauftragt.
In dem Vermögensauskunftsverfahren (Aktenzeichen DR II 629/22) unternahm der Gerichtsvollzieher den Versuch einer gütlichen Erledigung und brachte eine Gebühr nach KV 208 GvKostG in Höhe von 8,80 EUR nebst anteiligen Auslagen in Ansatz.
Im anschließend durchgeführten Verhaftungsverfahren (Aktenzeichen DR II 724/22) kam es zu einer gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO. Der Gerichtsvollzieher stellte in seiner Kostenrechnung vom 04.10.2022 die Gebühr KV 280 GvKostG in Höhe von 8,80 nebst anteiliger Auslagenpauschale i.H.v. 5,94 EUR erneut in Rechnung.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 23.02.2023 Erinnerung eingelegt. Auch wenn die Vollziehung des Haftbefehls einen besonderen Auftrag darstelle, handele es sich prozessual um die Fortsetzung des Antrags auf Abnahme einer Vermögensauskunft, weshalb die Gebühr nur einmal in Ansatz gebracht werden könne.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Durch richterlichen Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 22.08.2023 (Aktenzeichen 28 M 166/23) ist die Erinnerung zurückgewiesen worden. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG stelle der Verhaftungsauftrag einen eigenständigen Auftrag dar, § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG schließe die Anrechnung nur bei der Ausführung desselben Auftrags aus. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit auf Auslagen finde keine Stütze im Gesetz.
Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 1. mit der - vom Amtsgericht zugelassenen - Beschwerde vom 29.08.2023 gewendet. Das Haftbefehlsverfahren setze zwingend das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft voraus und sei daher keine eigenständige Maßnahme. Aufgrund von § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG könnten nur Auslagen verdient werden. Das Haftbefehlsverfahren werde in KV 208 GvKostG auch nicht ausdrücklich genannt.
Nach Nichtabhilfe durch den Amtsrichter und Entscheidung zur Vorlage an das Landgericht am 13.09.2023 hat die dortige Kammer, der die Sache im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 4 T 138/23 von der Einzelrichterin wegen grundsätzlicher Bedeutung am 16.01.2024 übertragen worden war, die Beschwerde durch Beschluss vom 03.07.2024 zurückgewiesen, aber die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Vollziehung eines Haftbefehls sei nach § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG ein besonderer Auftrag. Die Vorschrift enthalte eine vom Verfahrensrecht abweichende und vorrangige kostenrechtliche Regelung. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründung gestützt, in der auf den erheblichen Arbeitsaufwand für den Gerichtsvollzieher verwiesen werde. Mit KV 208 GvKostG könne nicht argumentiert werde, da dies lediglich ein Ermäßigungstatbestand sei. Die Kammer folge der Auffassung des OLG Köln, wonach die Ermäßigung über ihren Wortlaut hinaus auch bei Maßnahmen zur gütlichen Erledigung im Verhaftungsverfahren anzuwenden sei, denn aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass die volle Gebühr für isolierte Aufträge anfallen solle und im Übrigen eine ermäßigte Gebühr, womit dem geringeren Arbeitsaufwand Rechnung getragen werde.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit weiterer Beschwerde vom 08.08.2024 unter vollumfänglichem Verweis auf die vorherigen Rechtsmittelbegründungen.
Die Kammer hat der Beschwerde im Beschluss vom 08.08.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen in dem Beschluss zugelassen.
2. Allerdings ist die weitere Beschwerde nicht begründet, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 5 Abs. 2 S. 2. GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1, 1. Hs. GKG. Die Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher für den Versuch der gütlichen Erledigung im Verhaftungsverfahren eine Gebühr KV 208 GvKostG verdient, auch wenn er eine solche bereits im Rahmen des Auftrags zur Einholung der Vermögensauskunft abgerechnet hat, verletzt das Recht nicht, denn sie ist das Ergebnis richtiger Rechtsanwendung, § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. GKG, § 546 ZPO.
a) Rechtsgrundlage für die we...