Beantragt der Anwalt des Beklagten nach einer Klagerücknahme, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, so entsteht dadurch eine volle Verfahrensgebühr, auch wenn der Anwalt zuvor nur die Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, ohne einen Antrag auf Klageabweisung zustellen.

LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.11.2019 – 2-13 T 90/19

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