II. Die nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
1. Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers lässt die für die Kläger zusätzlich gegebene Möglichkeit, eine Anpassung der Kostenfestsetzung an den veränderten Streitwert gem. § 107 ZPO zu beantragen, nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 S 1 ZPO entfallen. Vielmehr bestehen beide Verfahren wahlweise nebeneinander. Zwar ist das Verfahren gem. § 107 ZPO, bei dem weder weitere Gerichtskosten noch Rechtsanwaltskosten anfallen, kostengünstiger als das Beschwerdeverfahren. Nur mit Einlegung einer Beschwerde kann der Kostenschuldner aber die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erreichen. Deshalb kann das Verfahren gem. § 107 ZPO nicht als genauso effektiv wie das Beschwerdeverfahren eingeordnet werden (OLG Hamm RVGreport 2004, 37; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl., 2019, § 107 Rn 1; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., 2016, § 107 Rn 3; BeckOK-Jaspersen, ZPO, Edition: 32, Stand: 1.3.2019, § 107 Rn 2, § 104 Rn 63a).
2. Die zugunsten der Beklagten festzusetzenden Kosten waren entsprechend herabzusetzen, nachdem der zuständige Berufungssenat seine Streitwertfestsetzung abgeändert hat.
Soweit es für die Höhe der Kosten auf den Gebührenstreitwert ankommt, ist der Rechtspfleger an eine diesbezügliche richterliche Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren gebunden (vgl. § 62 S. 1 GKG). Ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt worden, ist für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung auf diesen abzustellen (BGH NJW-RR 2014, 765 und 892; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl., 2019, § 104 Rn 4a; BeckOK-Jaspersen, ZPO, Edition: 32, Stand: 1.3.2019, § 104 Rn 26).
Danach war auf Seiten der Beklagten die Terminsgebühr nur nach einem Streitwert von 3.000,00 EUR, mithin i.H.v. 241,20 EUR zzgl. MwSt, d.h. insgesamt 287,03 EUR zu berücksichtigen. Damit ergibt sich – bei i.Ü. bleibender Berechnung wie im Kostenfestsetzungsantrag v. 20.2.2019 – ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Kläger i.H.v. insgesamt 1.005,90 EUR.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und Nr. 1812 GKG-KostVerz. i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens alleine zu tragen hat, weil sie ihr Beschwerdebegehren – Herabsetzung der zu erstattenden Kosten aufgrund eines geringeren Streitwertes – im (kostenlosen) Verfahren nach § 107 ZPO hätten geltend machen können (vgl. OLG Köln BeckRS 2015, 07677 Rn 13; OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1593, juris Rn 26/32). Zwar lässt diese Möglichkeit – wie ausgeführt – nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren entfallen. Jedoch bestand in vorliegenden Fall, in dem sich die Kläger allein wegen des ihrer Auffassung nach unzutreffend festgesetzten Streitwerts für das Berufungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gewandt haben, kein Grund, das – kostenverursachende – Beschwerdeverfahren durchzuführen. Insofern verweist der Rechtspfleger zu Recht darauf, dass in diesem Fall, in dem die Beklagte seinerzeit einen zutreffenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat und die Kosten zunächst zutreffend festgesetzt worden sind, kein Grund besteht, die Beklagte mit Kosten zu belasten oder die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren herabzusetzen.