Nach Auffassung des OLG München hätte die Rechtspflegerin des LG Traunstein folglich den im Schriftsatz vom 26.5.2020 enthaltenen konkludenten Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorlegen müssen (BGH a.a.O.; OLG Koblenz AGS 2019, 286 m. Anm. N. Schneider; OLG Brandenburg AGS 2014, 65). Ob hierfür eine förmliche Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechend § 11 Abs. 4 RVG, § 148 ZPO erforderlich ist, was das OLG nicht unbedingt als zwingend angesehen hat, bedurfte hier keiner Entscheidung. Das OLG München hat deshalb auf die sofortige Beschwerde den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über den konkludent gestellten Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes an das LG Traunstein zurückverwiesen.

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