Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin zuvor als Prozessbevollmächtigte in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten. Da diese die ihr erteilte Rechnung nicht bezahlt hatte, beantragte die Antragstellerin vor dem ArbG gem. § 11 RVG die Festsetzung ihrer Vergütung. Die Antragsgegnerin wandte ein, der Gegenstandswert sei unzutreffend. Die Rechtspflegerin hat ungeachtet dessen antragsgemäß festgesetzt und ist dabei davon ausgegangen, dass der von der Antragstellerin angesetzte Gegenstandswert zutreffend sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das ArbG führte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?