Das LG geht davon, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 14 RVG festzustellen sei, dass es sich um eine einfach gelagerte Verkehrsordnungswidrigkeitssache gehandelt habe. Es sei im Wesentlichen um die Frage der Einhaltung des erforderlichen Abstands und der Fahrereigenschaft des Betroffenen gegangen, der im Verwaltungsverfahren seine Fahrereigenschaft noch eingeräumt und im gerichtlichen Verfahren diese dann bestritten habe Aufgrund der drohenden Geldbuße i.H.v. 160 EUR, der Anordnung eines Fahrverbots von einem Monat und der Verhängung von zwei Punkten im FAER sei die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen als durchschnittlich anzusehen.

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