Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der Inbetriebnahme eines Kfz oder der Fahrzeugkombination. obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand, bzw. ließen es zu. Erinnerungsverfahren wegen Erstattung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers werden die Kosten, die dem Betroffenen aufgrund rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.07.2004 aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf 477,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Betroffene erhielt vom Rhein-Pfalz-Kreis einen Bußgeldbescheid mit Schreiben vom 27.04.2004, zugestellt am 29.04.2004, da er die Inbetriebnahme eines Kfz oder Fahrzeugkombination angeordnet haben sollte, obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand oder soll es zugelassen haben, AZ: 2220401798. Dagegen legte er form und fristgereicht Einspruch ein. In der folgenden Hauptverhandlung am 27.07.2004, in der er von seinem Rechtsanwalt, dem Erinnerungsführer, Andreas Peer verteidigt wurde, wurde er auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, da seine Verantwortlichkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Der Erinnerungsführer beantragte die Ladung zweier Zeugen diesbezüglich zur Hauptverhandlung.
Er beantragte, die Kosten auf insgesamt 512,60 EUR festzusetzen. Dabei ging er von der Berechnung der Mittelgebühr aus sowie von der Erstattung der Fahrtkosten, da er aus Zweibrücken anreiste. Die Bezirksrevisorin bei dem LG FT hingegen berechnete einen geringeren Wert als die Mittelgebühr und nicht die gesamten Fahrtkosten und setzte die notwendigen Auslagen mit 332,50 EUR im Beschluss vom 20.1.2005 fest. Mit Schreiben vom 01.02.2005 legte der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Der Entscheidung wurde nicht abgeholfen und dem Richter vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist als befristete Erinnerung zu sehen. Der Beschwerdeführer hat zwar ausdrücklich die sofortige Beschwerde eingelegt. Jedoch ist die konkrete Bezeichnung nicht maßgeblich. Gem. § 300 StPO ist ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich. Es kommt nicht auf das gebrauchte Wort, sondern darauf an, was der Rechtsmittelführer will. Besteht kein Zweifel daran, dass er eine Entscheidung anfechten will, soll er keinen Nachteil daraus erleiden, dass er sein Rechtsmittel nicht richtig bezeichnet hat. Hier ist eindeutig zu erkennen, dass der Rechtsanwalt den Kostenfestsetzungsbeschluss anfechten möchte. Die sofortige Beschwerde ist aber im vorliegenden Fall nicht zulässig, sondern die befristete Erinnerung. Gem. §§ 111 RPflG, 464 b S. 3 StPO, 104 II 1, 567 I Nr. 1, II 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdewert erreicht ist. Seit dem 1.7.2004 ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur noch zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,–EUR übersteigt. Dieser Beschwerdewert ist nicht erreicht (Antrag = 512,60 EUR, Festsetzung = 332,50 EUR, Differenz = 180,10 EUR). Somit handelt es sich hier um eine befristete Erinnerung nach § 11 II RPflG.
Dieser wurde gem. § 11 II RPflG nicht abgeholfen und dem Richter gem. § 11 II 3 RPflG vorgelegt.
Die Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet.
Aufgrund des Freispruchs sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu erstatten, §§ 1091, 461 OWiG, §§ 464, 464 a, 467 I StPO.
Bei der Berechnung der Rechtsanwaltgebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen. Das Bußgeldverfahren hat durch das RVG eine eigenständige Regelung erhalten in §§ 42, 43 RVG in Zusammenhang mit dem Anhang 5100 bis 5200 VV (Vergütungsverzeichnis).
Die Gebühr ist eine Rahmengebühr, die nach § 14 RVG nach dem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen und gegebenenfalls des besonderen Haftungsrisikos des Rechtsanwalts zu bestimmen ist.
Der Gebührenrahmen bei Geldbußen von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR richtet sich nach Ziffer 5109 VV. Demnach beträgt die Mittelgebühr 135,00 EUR. Die Mittelgebühr ist grundsätzlich dann zu erstatten, wenn es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt. Sie soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen” werden, d.h. in den Fällen, in denen Sämtliche, vor allem die nach § 14 I 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (RVG Kommentar, Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, 16. Auflage, 2004, § 14 RVG, Rdnr. 29).
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