Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.
2. Im Bußgeldverfahren sind das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe Angelegenheit.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.
Die Berufung wird zugelassen. BeschlussDer Streitwert wird auf 148,75 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte, seinen Rechtsschutzversicherer, einen Anspruch auf Ersatz restlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend, welche für die Vertretung in einem außergerichtlichen und gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren angefallen sind.
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert.
Am 29.10.2009 beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwaltskanzlei R. pp, mit der Vertretung in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, in welchem dem Kläger die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt wurde. Die Beklagte erteilte für das Verfahren Deckungsschutz.
Dem Verfahren lag eine Geschwindigkeitsmessung mit einem stationären Messgerät vom Typ "Polyscan Speed" zu Grunde, anlässlich derer ein Frontfoto vom Pkw des Klägers angefertigt wurde. Am 21.10.2009 hatte der Kläger ein Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde erhalten. Am 29.10.2009 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers gegenüber der Behörde Akteneinsicht, am 26.11.2010 fertigten diese eine 6 Zeilen umfassende Einlassung des Klägers an die Verwaltungsbehörde. Am 28.12.2010 erließ die Bußgeldbehörde gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid, in welchem eine Geldbuße von 70,00 EUR festgesetzt sowie die damit verbundene Eintragung von 1 Punkt im Verkehrszentralregister nach Rechtkraft angekündigt wurde. Am 04.01.2010 legten seine Bevollmächtigten im Namen des Klägers Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Am 05.02.2010 erhielt der Kläger die Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 04.03.2010, woraufhin der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 17.02.2010 zurückgenommen wurde.
Am selben Tag stellten die Bevollmächtigten dem Kläger eine Kostennote in Höhe von insgesamt 660,65 EUR aus. Dabei wurden die folgenden Beträge in Rechnung gestellt: Eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 135,00 EUR, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG in Höhe von 135,00 EURE, eine Zusatzgebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 135,00 EUR, 2 Mal eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und Kopiekosten in Höhe von 5,00 EUR zzgl. 101,65 Mehrwertsteuer aus den vorgenannten Beträgen sowie einer Aktenversendungspauschale von 24,00 EUR.. Die nach dem VV RVG abgerechneten Gebühren entsprachen dabei den Mittelgebühren. Auf die Rechnung der Bevollmächtigten des Kläger zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag von 511,90 . Dabei berechnete sie nach eigenen Angaben die angefallenen Gebühren wie folgt: Sie legte eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 60,00 EUR, Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 und 5109 VV RVG in Höhe von jeweils 95,00 EUR sowie lediglich eine einzige Auslagenpauschale von 20,00 EUR zu Grunde. Im Übrigen entsprachen die von der Beklagten zu Grunde gelegten Beträge den von den Bevollmächtigten des Klägers abgerechneten.
Die Differenz zwischen der Forderung der Bevollmächtigten des Klägers und dem von der Beklagten bezahlten Betrag bildet die Klageforderung.
Der Kläger behauptet, zwischen ihm und seinen Bevollmächtigten sei es im einzelnen zu folgenden Beratungsgesprächen gekommen: Am 29.10.2009 für die Dauer von 50 Minuten, am 23.11.2009 für die Dauer von 45 Minuten sowie zu einem nicht genau benannten späteren Zeitpunkt für die Dauer von 20 Minuten.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Abrechnung einer Mittelgebühr gerechtfertigt sei. Zum einen sei bei der Vertretung in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren der Ansatz einer Mittelgebühr grundsätzlich gerechtfertigt, zum anderen sei auch die konkrete Sache von durchschnittlicher Schwierigkeit gewesen und habe einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand gerechtfertigt. Daneben sei für den Kläger auch von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Jedenfalls aber sei das den Bevollmächtigten gemäß § 14 Abs.1 RVG zustehende Ermessen korrekt ausgeübt worden und daher gerichtlich nicht zu beanstanden. Außerdem vertritt der Kläger die Auffassung, dass es sich beim verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren um zwei unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne der §§ 15 ff. RVG handele, so das...