Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV hat das LG nicht festgesetzt. Der Beschluss des AG, mit dem das Verfahren gegen den Betroffenen gem. § 206a StPO eingestellt wurde, sei ohne Mitwirkung des Verteidigers erfolgt. Zwar stehe dem Anfall der Gebühr Nr. 5115 VV nicht entgegen, dass bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Es sei nämlich ist nicht auf einen ersten Hauptverhandlungstermin abzustellen, sondern darauf, dass durch die Einstellung überhaupt ein Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird, wobei unerheblich sei, warum die Hauptverhandlung nicht zu Ende geführt wurde. Jedoch sei Voraussetzung für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr, dass sich durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren erledige oder die Hauptverhandlung entbehrlich werde. Das sei Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr.
Eine anwaltliche Mitwirkung i.S.v. Nr. 5115 VV setze voraus, dass der im Verfahren tätige Verteidiger die endgültige Verfahrenseinstellung zumindest gefördert haben müsse, ohne dass es allerdings eines konkreten Beitrags zur Sachaufklärung bedürfe. Ausreichend für eine fördernde Tätigkeit sei vielmehr jede hierzu geeignete Tätigkeit. Die anwaltliche Tätigkeit müsse jedoch im Sinne eines Ursächlichkeitszusammenhangs geeignet gewesen sein, das Verfahren in Richtung einer Erledigung bzw. Einstellung lenkend zu beeinflussen. Hieran fehle es jedoch. Nicht ausreichend sei es, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt werde (AG Viechtach AGS 2006, 289; ähnlich AG Hamburg-Barmbek JurBüro 2011, 365; ebenso Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 5115 VV Rn 12). Der Verteidiger des Betroffenen habe keine im Hinblick auf die Verjährungseinstellung gem. § 206a StPO fördergeeignete Tätigkeit entfaltet. Hierfür reiche es nicht aus, dass der Verteidiger zunächst umfangreich zur Sach- und Rechtslage vorgetragen habe, zumal er eine Einstellung dabei nicht angeregt habe. Auch die gestellten Beweis- und Verlegungsanträge würden keine entsprechende Mitwirkung darstellen, die auf die diesbezügliche Förderung des Verfahrens gerichtet sind. Die Einstellung wegen Verjährung sei von Amts wegen unabhängig vom Einlassungsverhalten des Betroffenen und der Tätigkeiten des Verteidigers erfolgt. Allein durch Zeitablauf sei Verjährung eingetreten, sodass das Verfahren deshalb wegen eines Verfahrenshindernisses von Amts wegen zwingend eingestellt werden musste (vgl. hierzu LG Kassel RVGreport 2019, 342 = StRR Sonderausgabe 7/2020, 24 = 8/2019, 34).
Auch nach Sinn und Zweck kommt nach Auffassung der Kammer die entsprechende Gebühr nicht zum Ansatz. Sinn und Zweck der Befriedungsgebühr sei es, intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr geführt haben, gebührenrechtlich zu honorieren. Die Gebühr sei demnach ein Anreiz, sich trotz der Gebühreneinbuße dennoch um eine möglichst frühzeitige Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung zu bemühen. Ausweislich einer Stellungnahme sei es von Anfang an das Ziel der Verteidigung gewesen, das Verfahren so weit in die Länge zu ziehen, dass absolute Verfolgungsverjährung eintrat. Zudem sollte das Verfahren durch die Stellung von Beweisanträgen zur Einholung von Sachverständigengutachten und durch Terminsverlegungsgesuche zeitlich in die Länge gezogen werden. Eine Honorierung dieser Vorgehensweise würde den Sinn und Zweck der entsprechenden Befriedungsgebühr in sein völliges Gegenteil verkehren.