Mit der siebten Auflage ist der Begründer dieses Werkes ausgeschieden. Er hat durch seine liberale Kommentierung das anwaltliche Berufsrecht maßgeblich geprägt. Für die Neuauflage zeichnet sich nunmehr Hartmut Scharmer als Herausgeber verantwortlich. Bearbeitet wird das Werk von insgesamt neun Autoren. Der Kommentar befasst sich zum einen mit den Vorschriften der BORA, also der anwaltlichen Berufsordnung. Der weitere Schwerpunkt betrifft die Fachanwaltsordnung. Ergänzend werden auch die §§ 53 bis 59m BORA kommentiert, betreffend die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte. In der Neuauflage berücksichtigt worden ist insbesondere die Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie, das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen. Umfassend überarbeitet worden ist auch der Bereich des anwaltlichen Werberechts. Weiterhin ist umfangreiche Rspr. zum Syndikusrechtsanwalt eingearbeitet worden. Darüber hinaus sind gegenüber der Vorauflage weitere Fachanwaltschaften hinzugekommen, die es zu behandeln galt. Inzwischen gibt es 24 Fachanwaltschaften. Die letzte Fachanwaltschaft wurde 2018 mit dem Fachanwalt für Sportrecht geschaffen. Für den Kostenrechtler von besonderem Interesse ist insbesondere die Kommentierung des § 49b RVG, die das Verbot der Gebührenunterschreitung und des Erfolgshonorars enthält. Hier ist in der Praxis leider zu beobachten, dass viele Kollegen allzu nachlässig mit dieser Vorschrift umgehen. Das Gleiche gilt für Gebührenteilungen zwischen Haupt- und Unterbevollmächtigem. Auch hier ist eine erschreckende Sorglosigkeit mancher Kollegen zu beobachten, die zum Teil sogar zu Ermittlungsverfahren führt. Stiefmütterlich behandelt wird nach wie vor die Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO. Hier weisen die Verfasser zu Recht darauf hin, dass der Verstoß nicht ohne Weiteres Folgen haben muss. Der Verstoß kann lediglich Schadensersatzansprüche begründen, die der Mandant aber darzulegen und nachzuweisen hat. Schaden kann er ungeachtet dessen nicht. Ebenso von Interesse ist für den Kostenrechtler die Vorschrift des § 23 BORA betreffend das Abrechnungsverhalten. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass ein Anwalt spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber seinem Mandanten und/oder dem Gebührenschuldner Honoraransprüche unverzüglich abzurechen hat, wenn er Vorschüsse vereinnahmt hat. Zwar besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Abrechnung; die Abrechnung liegt vielmehr im eigenen Interesse des Anwalts, da er ohne Abrechnung nach § 10 RVG seine Vergütung nicht einfordern kann. Hat ein Anwalt aber Vorschüsse vereinnahmt, dann muss er unverzüglich abrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die gezahlten Vorschüsse niedriger liegen als die abzurechnende Gesamtvergütung. Auch hier sind viele Anwälte zu nachlässig und schieben Rechnungen auf die lange Bank. Auch das Abrechnungsverhalten gegenüber Rechtsschutzversicherern lässt häufig zu wünschen übrig, was durch aktuelle Rspr. bis hin zur Auskunftslage des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt belegt (s. hierzu nur BGH AGS 2020, 258 oder auch die Entscheidung des LG München I AGS 2020, 599). Zu den hier angesprochenen berufsrechtlichen Fragen bietet das Werk eine unerschöpfliche Quelle.
Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 1/2021, S. III - IV