Die Entscheidung ist zutreffend. Für die Frage, ob noch 19 % Umsatzsteuer (bis 30.6.2020), 16 % Umsatzsteuer (ab dem 1.7.2020) oder wieder 19 % Umsatzsteuer gilt (ab 1.1.2021) gelten, richtet sich nach dem Leistungszeitpunkt bzw. dem Ende des Leistungszeitraums. Das Ende des Leistungszeitraums fällt stets mit dem Eintritt der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG zusammen. Entscheidend ist also, wann die Angelegenheit beendet oder erledigt ist. Die Fälligkeitstatbestände des § 8 Abs. 1 S. 2 RVG sind dagegen für den Leistungszeitraum unerheblich.

Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens endet das Verfahren mit Erlass des Urteils. Wird es – wie hier – nicht verkündet, sondern im schriftlichen Wege zugestellt, tritt an die Stelle der Verkündigung die Zustellung.

Nachfolgende Abwicklungstätigkeiten – wie z.B. hier das Kostenfestsetzungsverfahren – sind insoweit unerheblich.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 1/2021, S. 33 - 34

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