Zum 1.1.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft getreten. Kernstück der Novelle ist die Anhebung sämtlicher Gebührenbeträge. Nicht nur die Wertgebühren der Tabellen § 13 und § 49 RVG werden angehoben, sondern auch sämtliche Betrags- und Betragsrahmengebühren mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV. Der Anwalt muss daher wissen, in welchen Fällen er jetzt schon nach neuem Recht abrechnen darf und in welchen Fällen immer noch nach den alten Gebührenbeträgen abzurechnen ist. Aus diesem aktuellen Anlass findet sich im Aufsatzteil ein Betrag von N. Schneider (S. 1 ff.) zum neuen Übergangsrecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch das Übergangsrecht selbst geändert worden ist. Die Neufassung des § 60 RVG zur Übergangsregelung ist bereits zum 30.12.2020 in Kraft getreten, sodass alle neuen Übergangsfälle nach dieser neuen Vorschrift abzuwickeln sind. Erläutert werden zunächst die Grundsätze, die gegenüber der Vorfassung vollständig umgeändert worden sind. Der Gesetzgeber hat die bisher mögliche Zweispurigkeit von Wahl- und Pflichtvergütung beseitigt. Auch die Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren sind aufgehoben worden. Neben der Darstellung der Grundsätze finden sich zahlreiche Anwendungsfälle von A bis Z zu den einzelnen Übergangsfällen.
Nicht nur das RVG ist geändert worden. Auch die PKH-Freibeträge sind geändert worden. Hier gibt es jetzt eine neue Struktur. Der Beitrag von Reckin (S. 15) informiert Sie über diese neuen Änderungen, damit Sie für Ihren Mandanten die PKH- und VKH-Freibeträge zutreffend berechnen können.
In einem weiteren Beitrag befasst sich Hansens (S. 17) mit der Frage, wie außergebührenrechtliche Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zu beachten sind. Gerade über diese Frage besteht in Vergütungsfestsetzungsverfahren meistens Streit, weil der Mandant zu den Gebühren wenig einwenden kann, sodass er versucht, sich mit außergebührenrechtlichen Einwendungen vor der Zahlung zu drücken.
In einem weiteren Beitrag befasst sich Hansens (S. 19) damit, wie Vorschüsse abzurechnen sind, woraus sich Rückzahlungsansprüche aufgrund nicht verbrauchter Vorschüsse ergeben und wie diese geltend zu machen sind.
Das LG Bremen (S. 23) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Schreiben des Mandanten, die dieser ohne Einschaltung seines Anwalts an das Gericht schickt, eine Kündigung des Anwaltsvertrags rechtfertigen. Darüber hinaus beschäftigt sich das LG Bremen mit der Frage des Interessenwegfalls.
Dass der Rat zum Schweigen, also sich auf ein Aussageverweigerungsrecht zu berufen, hinreichende Mitwirkung für eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV ist, bestätigt das AG Köln (S. 28). Andererseits bestätigt das AG Köln auch die ständige Rspr., dass der Entschluss, zur Sache keine Angaben zu machen, nach außen kundgetan wird.
Das LG Siegen (S. 29) stellt wieder einmal klar, dass nur bei Vermeidung eines erneuten ersten Hauptverhandlungstermins die Zusätzliche Gebühr anfallen kann, nicht aber auch bei Vermeidung eines Fortsetzungstermins.
Das LG Bayreuth (S. 30) hat sich mit der Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren befasst sowie mit der Frage, ob eine zusätzliche Verfahrensgebühr schon dann anfällt, wenn der Verteidiger den Eintritt der Verjährung provoziert.
Mit der Frage, ob eine Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Richter anfallen kann, hat sich das Thür. OVG (S. 31) befasst und dies im Ergebnis verneint.
Gleich zwei Entscheidungen befassen sich mit der Vorgreiflichkeit der Wertfestsetzung. Sowohl ein Kostenfestsetzungsverfahren als auch ein Vergütungsfestsetzungsverfahren sind auszusetzen, wenn die Frage des zugrunde liegenden Gegenstandswertes strittig ist. Es ist dann zunächst das Wertfestsetzungsverfahren nachzuholen (LAG Berlin-Brandenburg auf S. 34; OLG München auf S. 39).
Aktuell sind derzeit Fragen, in welcher Höhe die Umsatzsteuer auf die Vergütung des Anwalts zu berechnen ist. Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist für die Fälligkeit und damit für das Ende des Leistungszeitraums auf die Zustellung der schriftlichen Entscheidung abzustellen ist und nicht auf den Erlass der Entscheidung (AG Solingen auf S. 33).
Das BAG (S. 42) hat zu Recht klargestellt, dass eigene Kosten zur Abwendung der Vollstreckung nicht nach § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt werden können. Insoweit kommt nur ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Eine (Rück-)Festsetzung ist nur möglich für Kosten, die der Schuldner an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt hat und die sich nach Aufhebung des Vollstreckungstitels als unberechtigt erweisen.
Mit einem weiteren Problem, das regelmäßig in der Praxis auftritt, hatte sich das AG Hannover zu befassen, nämlich mit der Frage, ob eine Einigungsgebühr anfällt, wenn der Beklagte die Klageforderung ausgleicht, gleichzeitig bittet, die Klage zurückzunehmen und für diesen Fall die Kostenübernahme zusagt. Das AG Hannover (S. 46) bejaht eine Einigungsgebühr, lehnt aber eine Erstattungspflicht ab.
Autor: Norbert Schneider
Rechtsanw...