Die Vorschrift des § 60 RVG gilt auch für Auslagen des Rechtsanwalts.[6] Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 RVG sind unter dem Begriff "Vergütung" sowohl die Gebühren als auch die Auslagen zu verstehen. S. auch Reisekosten.

[6] OLG Koblenz JurBüro 1989, 208; OLG Schleswig SchlHA 1989, 80; VG Braunschweig JurBüro 1989, 806.

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