Das LG bejaht einen Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung aus den §§ 611, 612 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB. Gem. § 8 Abs. 1 RVG werde die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sei. Für den Fall der vorzeitigen Kündigung werde diese Regelung ergänzt durch § 628 BGB, der durch das RVG nicht ausgeschlossen wird (BGH RVGreport 2012, 238 = NJW-RR 2012, 294 m.w.N. = AGS 2012, 169). § 628 Abs. 1 S. 1 BGB regele, dass im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses nach den §§ 626 BGB oder 627 BGB der Verpflichtete, hier also der beauftragte Rechtsanwalt, einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Kündige er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so stehe ihm gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.
Von einem entsprechenden Interessenwegfall für den Dienstberechtigten sei nach ständiger Rspr. des BGH dann auszugehen, wenn dieser die Leistung nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Einer entsprechenden Lage sehe sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Rechtsanwalt grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Rechtsanwalt neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Rechtsanwalt seien dann für den Auftraggeber nutzlos geworden, der Vergütungsanspruch geht unter (st. Rspr. des BGH, vgl. die Nachweise bei BGH, a.a.O.). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gelte, dass der Dienstpflichtige im Rahmen des Teilvergütungsanspruchs nach Abs. 1 S. 1 darlegen und beweisen müsse, dass und welche Dienstleistungen bis zur Kündigung erfolgt sind.
§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB enthalte einen Ausnahmetatbestand gegenüber S. 1 dieser Vorschrift, wonach im Fall der Kündigung der Dienstverpflichtete grds. einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung zu beanspruchen habe. Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands habe der Dienstberechtigte darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 1982, 437, 438; 1997, 188, 189). Der Dienstberechtigte müsse daher nachweisen, dass der Dienstverpflichtete ohne Veranlassung gekündigt habe oder die Kündigung des Dienstberechtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlasst habe und dass an den Leistungen infolge der Kündigung für ihn kein Interesse bestehe