Darüber hinaus liege – so das LG – auch eine anwaltliche Mitwirkung an der Einstellung des Verfahren vor. Nach dem Ausschlusstatbestand des Nr. 4141 Abs. 2 VV entstehe die Gebühr nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich sei. Welchen Umfang die anwaltliche Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV habe, sei unerheblich. Dem Wortlaut der Regelung könne eine weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität des anwaltlichen Mitwirkungsbeitrags entnommen werden. Für die Beurteilung komme es daher einzig darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet sei, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Dem steht auch nicht der Zweck der Regelung entgegen. Ziel der Regelung sei eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses Ziel solle durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH AGS 2010, 1 = VRR 2010, 38 = RVGreport 2010, 70 = StRR 2010, 110). Dies entspreche auch der Rspr. des BGH zum Begriff der anwaltlichen Mitwirkung in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV, dessen Wortlaut Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV entspricht. Auch dort genüge jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist. Der strengere Maßstab nach Nr. 1002 VV, welcher eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit verlange, lasse sich nach Ansicht des BGH nicht auf Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV übertragen, da Nr. 1002 VV keine den Grad der Mitwirkung konkretisierende Regelung aufweist, wie sie in Nr. 5115 Abs. 2 und auch Nr. 4141 Abs. 2 VV ausdrücklich aufgenommen wurde (vgl. BGH AGS 200, 491 = RVGreport 2008, 431 = VRR 2008, 438 = StRR 2009, 78). Nach Nr. 4141 Abs. 2 VV genüge für das Anfallen der Zusatzgebühr bereits ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens. Dies sei ersichtlich weniger als eine Mitwirkung zur Erledigung des Verfahrens.
Hier habe der Verteidiger am 3.8.2020 einer Verfahrenseinstellung zugestimmt und den Verzicht auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände erklärt. Diese Tätigkeit sei geeignet, die Einstellung des Verfahrens zu fördern, da das Gericht gegenüber dem Erinnerungsführer erklärt hatte, die Einstellung des Verfahrens solle von dem Verzicht abhängig gemacht werden. Ob der Verzicht in tatsächlicher Hinsicht für die darauffolgende Einstellungsentscheidung von Bedeutung gewesen sei, sei dagegen unerheblich. Die auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Mitwirkungshandlung müsse für die Entscheidung des Gerichts nicht ursächlich oder mitursächlich sein. Denn im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens solle vermieden werden, dass nachträglich die subjektiven Erwägungen und Vorstellungen der entscheidenden Richter ermittelt werden müssen und als Maßstab für die Bewertung zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).