Das OLG Brandenburg hat in seiner vorliegenden Entscheidung in Anlehnung an die BGH-Rspr. zu Recht betont, dass eine hilfebedürftige Partei im VKH-Bewilligungsverfahren, die zuvor über ausreichende Mittel zur Prozessführung verfügte, diese aber ohne Rücksicht in Ansehung eines bevorstehenden Rechtsstreits für andere, nicht lebensnotwendige Zwecke ausgibt, ihre Bedürftigkeit damit mutwillig herbeigeführt hat. Ein Berufen auf den ihr normalerweise zustehenden Schutzzweck des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der Gleichstellung mit Bemittelten kann dann nicht erfolgen (BGH NJW-RR 2018, 1411 f. = RVGreport 2019, 118). Ist der Partei bekannt, dass Kosten für einen Rechtsstreit anfallen können, so hat sie entsprechende Geldbeträge oder Vermögenswerte zurückzuhalten (BGH VersR 2018, 1149 f.). Hat die Partei entsprechende Ausgaben in Ansehung eines Prozesses vorgenommen, so hat das Gericht daher zu überprüfen, ob diese Ausgaben aus unabweisbar lebensnotwendigen Gründen auch in Ansehung eines vorhandenen Nettoeinkommens erfolgten.

Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, aufgrund welcher konkreten Situation die entsprechende Ausgabe erfolgte und ob der Partei die Ausgabe letztlich als Verschwendung vorgeworfen werden kann. Die Anschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung kann bspw. ohne Vorliegen eines triftigen Grundes des vorgenommenen Umzuges und der damit verbundenen Neueinrichtung der Wohnung als Verschwendung gelten, während dies infolge einer unmittelbaren Trennung von Eheleuten und des daraus resultierenden folgenden Umzugs eines Ehegatten durchaus als dringende Notwendigkeit eingestuft werden kann.

Bei der Würdigung der Gesamtumstände darf eine wissentliche oder leichtfertige Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit nicht erfolgt sein (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 115 Rn 66). Letztlich liegt es in der Verantwortung der Partei, eine mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit der getätigten Ausgaben auszuräumen. Kann sie dies nicht, so muss sie sich die Ausgaben als fiktives Vermögen anrechnen lassen (in BeckOK ZPO/Vorwerk/Wolf/Reichling, a.a.O., § 115 Rn 85).

Dipl.-RPfleger Joachim Dietrich, Mandelbachtal

AGS 1/2022, S. 33 - 35

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