Verfahrensgang
AG Senftenberg (Aktenzeichen 31 F 21/17 (2)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19. November 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte hat das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 22. Dezember 2020 zutreffend ausgeführt. Es hat zu Recht festgestellt, dass es der Antragstellerin zuzumuten ist, die Verfahrenskosten aus dem den Schonvermögensbetrag übersteigenden Teil ihres Vermögens zu bestreiten. Dabei ist auch der Betrag von 15.000 EUR einzubeziehen, der der Antragstellerin aufgrund des Vergleichs vom 18. November 2020 zugeflossen ist oder zusteht. Dass ihr ein die Schonvermögensgrenze übersteigender Geldbetrag aktuell möglicherweise nicht mehr zur Verfügung steht, ändert daran nichts. Denn sie hat bzw. hätte gegebenenfalls die Verringerung ihres Vermögens auf ein unter der Schonvermögensgrenze liegendes Guthaben herbeigeführt, als sie das Verfahren bereits begonnen hatte und ihr klar sein musste, dass Verfahrenskosten auf sie zukommen können.
Begibt sich ein Beteiligter in dieser Lage seines Vermögens durch Ausgaben, für die keine dringende Notwendigkeit bestand, so ist sein Begehren nach staatlicher Verfahrensfinanzierung rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH FamRZ 2008, 1163; BGH VersR 2018, 1149; BeckOK ZPO/Reichling, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 115 Rn. 85, jew. m.w.N). Gegebenenfalls muss er aus seinem Vermögen Rücklagen zur Führung des absehbaren Prozesses bilden (OLG Hamm BeckRS 2011, 23547; OLG Brandenburg, Senat BeckRS 2019, 1110). Handelt er dem zuwider, so muss er sich das weggegebene Vermögen fiktiv zurechnen lassen (BeckOK ZPO/Reichling, a. a. O. § 115 Rn. 85).
So liegt der Fall hier. Dass die Antragstellerin ihr Vermögen aus unabweisbar lebensnotwendigen Gründen zurückführen musste, ist nicht ersichtlich und in Ansehung ihres Nettomonatseinkommens von wenigstens 1.500 EUR (Bl. 6 VKH: 1.678,89 EUR, Bl. 41 VKH: 1.898,90 EUR) auch nicht naheliegend. Wofür sie im Zusammenhang mit ihren Umzügen über ihr monatliches Einkommen hinaus mehr als 20.000 EUR für die Finanzierung von Kaution, neuer Wohnungseinrichtung und Geräten sowie für die normale Lebenshaltung, für die regelmäßige Anschaffung von Brillen und Kosten für ärztliche Behandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Therapien sowie Medikamente aufgewendet haben will, legt sie nicht konkret dar. Dass es sich um lebensnotwendige Ausgaben gehandelt hätte, ist - auch in Ansehung ihrer Krankenversicherung - weder ersichtlich noch naheliegend.
Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 I FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 14351406 |
AGS 2022, 33 |