Gem. § 114 Abs. 1 S. 1 1 HS ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren zur Gewährung von PKH notwendigen Voraussetzungen wie bspw. der zu bejahenden Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Anspruchs oder dass das Begehren nicht mutwillig erscheinen darf, § 114 Abs. 1 S. 1 2 HS ZPO – PKH, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Gem. § 115 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Antragstellerin neben dem zumutbar einzusetzenden Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII) ihr frei verfügbares Einkommen einzusetzen. Die Definition von Einkommen lehnt sich dabei an § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII und damit an die sozialrechtlichen Regeln an (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 115 Rn 2). Dabei stellt die Summe aller Einkünfte das Einkommen dar, es sind alle von der Antragstellerin erhaltenen Einkünfte zu berücksichtigen (Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 18. Aufl., 2021, § 115 Rn 2). Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Einkünfte allein der Antragstellerin (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 115 Rn 3, 5).

Zum Einkommen zählen auch Geldleistungen, die in Form einer Rente gewährt werden (MüKo ZPO/Wache, 6. Aufl., 2020, § 115 Rn 17; Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 35). Ebenso zählen zum Einkommen freiwillige Leistungen Dritter, wenn diese regelmäßig und in nennenswerten Umfang geleistet werden (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 115 Rn 23a; BGH MDR 2018, 115). Dies gilt auch für den Fall, dass die Antragstellerin Zuwendungen von wechselnden Personen in unterschiedlicher Höhe erhalten würde (BGH, Beschl. v. 27.11.2018 – X ZA 1/17). Die Leistungen müssen dabei auch nicht in Erfüllung von Unterhaltspflichten erfolgen.

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