Das Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist für den mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Rechtsanwalt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG eine besondere Angelegenheit. Auch das sich diesem Verfahren anschließende Beschwerdeverfahren und das vor dem BGH anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren stellt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG jeweils eine besondere Angelegenheit dar.
1. Gesetzliche Voraussetzungen
Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert gerichtlich festgesetzt, ist gem. § 32 Abs. 1 RVG diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Vorliegend ist eine Streitwertfestsetzung nicht erfolgt, da sich in dem beim BGH anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren die gerichtlichen Gebühren nicht nach dem Streitwert richten. Die Einzelrichterin des BGH hat insoweit auf die Regelung in Nr. 2124 GKG KV verwiesen, wonach die dort bestimmte Festbetragsgebühr i.H.v. – ab 1.1.2021 – 66,00 EUR anfällt, soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist. Das war hier nicht der Fall, da das Rechtsbeschwerdeverfahren hier durch eine Entscheidung nach § 91a ZPO geendet hat. Für diesen Fall ist überhaupt keine gerichtliche Verfahrensgebühr vorgesehen.
Da es hier somit an einem für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens maßgeblichen Streitwert fehlte, hatte der BGH den Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers (s. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG) festzusetzen.
2. Bemessung des Gegenstandswertes
Die Einzelrichterin des BGH hat für die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG herangezogen. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel geschuldet wird. Die Einzelrichterin des BGH hat darauf hingewiesen, dass zu diesen Nebenforderungen auch Zinsen und Kosten gehörten.
Damit setzt sich der Gegenstandswert nach den weiteren Ausführungen der Einzelrichterin des BGH aus dem im Vollstreckungsbescheid titulierten Hauptsachebetrag i.H.v. 999,91 EUR, den betragsmäßig nicht näher aufgeschlüsselten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2019, den im Vollstreckungsbescheid angeführten Verfahrenskosten über 136,72 EUR, den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 EUR sowie aus den bisherigen Vollstreckungskosten i.H.v. 98,54 EUR zusammen. Damit kommt man – ohne die Zinsen auf die Hauptforderung – auf einen Gesamtbetrag von 1.382,73 EUR. Nicht in diese Berechnung einbezogen hat die Einzelrichterin des BGH die möglicherweise mit titulierten Zinsen auf die Kosten, die dann ebenfalls hinzuzurechnen wären.
Von dem Gesamtbetrag abgezogen hat die Einzelrichterin des BGH die von der Schuldnerin ab November 2020 geleisteten Teilzahlungen, deren Höhe nicht mitgeteilt wird. Hieraus ergibt sich – so fährt die Einzelrichterin fort – ausweislich der Forderungsaufstellung der Gerichtsvollzieherin eine noch offene Summe bei Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens von nicht mehr als 1.000,00 EUR. Die Einzelrichterin hat deshalb den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 1.000,00 EUR festgesetzt.