1. Gesetzliche Regelung

Gem. § 66 Abs. 7 S. 1 GKG hat die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz – gleiches gilt für die Beschwerde – keine aufschiebende Wirkung. Gem. § 66 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 GKG kann das Gericht jedoch auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen. Ist – wie hier – für die Entscheidung über die Erinnerung der Einzelrichter zuständig (BGH AGS 2021, 125 [Hansens] = zfs 2021, 525 m. Anm. Hansens), hat der Einzelrichter auch über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung zu entscheiden.

2. Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass das GKG nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz anzuordnen ist. Insoweit könne jedoch an die Grundsätze angeknüpft werden, die für den Entfall der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO sowie die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO entwickelt worden seien (s. BFH BFH/NV 2017, 479). In Anwendung dieser Grundsätze sei – so fährt der BGH fort – die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen oder wenn deren Vollziehung für den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel würden dann vorliegen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe gegeben seien, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken würden. Dabei müssten die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen.

3. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Kostenansatzes

a) Einlegung einer Verfassungsbeschwerde

Der Antragsteller hatte mit seiner Erinnerung vorgetragen, es sei eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig. Nach Auffassung des BGH ist dieses Vorbringen unerheblich (s. BGH RVGreport 2004, 160 [Hansens] = JurBüro 2004, 439; BGH RVGreport 2015, 160 [Hansens] = AGS 2015, 226; BFH, BFH/NV 2006, 325).

b) Einwendungen gegen den Streitwert

Ferner ist der BGH der von dem Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung geäußerten Auffassung, der vom BGH festgesetzte Streitwert sei überhöht, nicht gefolgt. Dieses Vorbringen gebe dem (Einzelrichter des) BGH keine Veranlassung, in der Sache an dem vom Senat festgesetzten Streitwert zu zweifeln.

4. Keine Härte

Nach Auffassung des BGH waren auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vollziehung der Kostenrechnung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Insoweit habe der Antragsteller nichts vorgetragen noch sei dies sonst ersichtlich.

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