Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2022 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780022133943 - wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung vom 1. August 2022 wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Mai 2022 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2022 auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden war (§ 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 hat der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 15.000 € festgesetzt. Die Gerichtskosten sind vom Antragsteller mit der Kostenrechnung vom 22. Juli 2022 zum Kassenzeichen 780022133943 erhoben worden.
Rz. 2
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung vom 1. August 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen. Außerdem hat der Antragsteller am 4. August 2022 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 € erhoben.
Rz. 3
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
Rz. 4
Der Kostenansatz vom 22. Juli 2022 trifft zu. Für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die vom Antragsteller angeforderte Gebühr in Höhe von 648 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit §§ 1, 3, 6, 9, 22, 29 und 34 GKG.
Rz. 5
III. Der gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung vom 1. August 2022 hat keinen Erfolg.
Rz. 6
1. Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet, wie über die Erinnerung selbst, der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 GKG).
Rz. 7
2. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Erinnerung sind nicht erfüllt.
Rz. 8
a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz haben nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise anordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, regelt das GKG nicht. Es kann insoweit jedoch an die Grundsätze angeknüpft werden, die für den Entfall der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entwickelt worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - IV S 8/16, BeckRS 2017, 94268; BeckOK.Kostenrecht/Laube, 38. Edition, [Stand 1.7.2022], § 66 Rn. 169, jeweils mwN). Die aufschiebende Wirkung ist danach anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen oder wenn deren Vollziehung für den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken; die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe müssen dabei nicht überwiegen.
Rz. 9
b) Bei summarischer Prüfung bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung.
Rz. 10
aa) Die Behauptung der Erinnerung, es sei eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig, ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, K&R 2015, 121 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 17. Mai 2016 - VIII ZB 2/16, juris Rn. 4 mwN).
Rz. 11
bb) Entgegen der mit seiner Gegenvorstellung geäußerten Ansicht des Antragstellers ist auch die für die Gebührenberechnung maßgebliche Höhe des vom Senat festgesetzten Streitwerts nicht zu beanstanden. Das dort gehaltene Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung, in der Sache an dem vom Senat festgesetzten Streitwert zu zweifeln.
Rz. 12
c) Dass die Vollziehung der Kostenrechnung für den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Rz. 13
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Löffler
Fundstellen