Die Frage, ob Beratungshilfe bewilligt werden kann oder nicht, regelt § 1 BerHG. Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Dem Gesetz zu Folge scheidet also Beratungshilfe dann aus, wenn ein gerichtliches Verfahren bereits vorliegt. Ob das Strafvollstreckungsverfahren zu einem solchen Verfahren gehört oder nicht, das hatte das OLG Dresden zu entscheiden. Mit der genannten Entscheidung hat sich das OLG Dresden mit der Frage befasst, ob die Strafvollstreckung "innerhalb" oder "außerhalb" eines gerichtlichen Verfahrens sei. Festgestellt hat es, dass die Frage der Zurückstellung nach § 35 BtMG keine "gerichtliche" Entscheidung sei, sondern dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sei. Eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Strafvollstreckungsverfahren werde dabei nur bejaht, soweit die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine der in § 458 Abs. 2 StPO aufgeführten Entscheidungen zu treffen hat oder das Gericht nach §§ 453, 454, 454a, 462 StPO, auch i.V.m. § 463 StPO, entscheidet. Bei der von der Vollstreckungsbehörde nach § 35 Abs. 1 BtMG zu treffenden Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung handelt es sich jedoch nicht um eine Prozesshandlung, für deren gerichtliche Überprüfung – wie bezüglich derjenigen nach § 458 Abs. 2 StPO – das Gericht des ersten Rechtszugs oder die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (§ 462a StPO), sondern um einen Justizverwaltungsakt, welcher im Falle der Ablehnung der Zurückstellung vom Verurteilten mit einer Vorschaltbeschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft und, falls auch diese eine Zurückstellung ablehnt, mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des OLG gem. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG angefochten werden kann. Folglich – so das OLG Dresden – liege auch kein gerichtliches Verfahren vor. In Konsequenz bleibe danach Beratungshilfe denkbar.