Mit der Frage des Kostenerstattungsanspruches durch den Gegner und der Berechtigung hierzu hatte sich das LSG Berlin-Brandenburg[43] zu befassen. Das Gericht betonte, dass der Rechtsuchende direkt einen Rechtsanwalt aufsuchen könne. Die Übernahme des Beratungshilfemandats durch den Rechtsanwalt führt dann dazu, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit anstelle des üblichen Gebührenanspruchs lediglich Anspruch auf Zahlung der Beratungshilfegebühr hat, § 44 S. 2 RVG i.V.m. Nr. 2500 VV. Damit – so das Gericht – rechtfertige bereits die Übernahme des Direktmandats der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt einen Ausgleich in der Gestalt des Forderungsübergangs nach § 9 S. 2 BerHG. Danach sei der Kostenerstattungsanspruch für ein Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X im Moment seines Entstehens auf den Bevollmächtigten übergegangen.

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