Die Antragsteller des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG waren in dem vor dem LG Cottbus geführten Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte des Klägers. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 beantragten diese die Verlegung eines Verhandlungstermins mit der Begründung, die Parteien würden sich weiter in Vergleichsverhandlungen befinden. Dies bestätigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 jeweils mit Schriftsätzen. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 teilten dem LG mit Schriftsatz vom 29.5.2018 mit, dass zwischen den Parteien eine außergerichtliche Einigung dahin erzielt worden sei, dass der Kläger die Klage zurücknehmen und die Gerichtskosten tragen solle und die Beklagten zu 1 und 2 keine Kostenanträge stellen sollten. Mit Schriftsatz vom 24.7.2018 haben sich die Rechtsanwälte der Kanzlei K als neue Prozessbevollmächtigte für den Kläger gemeldet und mitgeteilt, dass nach Eintritt weiterer Bedingungen, die außergerichtlich im Vergleichswege bestimmt worden seien, eine Klagerücknahme erfolgen werde. Die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers und jetzigen Antragsteller zeigten mit Schriftsatz vom 25.9.2018 im Hinblick auf eine Kündigung vom Vortage die Mandatsniederlegung an. Die neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten sodann mit Schriftsatz vom 27.11.2018 die Klagerücknahme. Kostenanträge wurden – wie angekündigt – von dem Beklagten zu 1 und 2 nicht gestellt.
Unter dem 19.2.2019 haben die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung ihrer Vergütung gegen den Mandanten gem. § 11 RVG beantragt, darunter eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV. Die Rechtspflegerin des LG Cottbus hat die Vergütung ohne Berücksichtigung dieser Einigungsgebühr festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der sie die Festsetzung der Einigungsgebühr begehrt hatten, hat das OLG Brandenburg durch Beschl. v. 20.8.2019 zurückgewiesen, weil der Kläger geltend gemacht hatte, die Rechtsanwälte wären an der außergerichtlichen Einigung nicht (mehr) ursächlich beteiligt gewesen. Dies stelle eine im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG nicht zu berücksichtigende außergebührenrechtliche Einwendung dar (AGS 2020, 124 = RVGreport 2019, 450 [Hansens] = zfs 2020, 42 m. Anm. Hansens). Auf die vom OLG Brandenburg zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH durch Beschl. v. 29.4.2020 entschieden, ein solcher Einwand sei ein gebührenrechtlicher Einwand, der im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 1 RVG geprüft werden müsse (AGS 2020, 330 = RVGreport 2020, 290 [Hansens] = zfs 2020, 407 m. Anm. Hansens). Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das OLG Brandenburg hat dieses nunmehr über die Einwendungen des Klägers im zweiten Durchgang entschieden. Danach hatte die sofortige Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers Erfolg. Sie führte zur Festsetzung der Einigungsgebühr.