Das LG schließt sich der Auffassung des AG, dass es sich bei dem eingestellten Ermittlungsverfahren und dem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG handelt, an. Gebührenrechtlich habe eine eigenständige Abgeltung zu erfolgen, bei der – neben der zusätzlichen Verfahrensgebühr für Einziehungen nach Nr. 4142 VV – auch Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren für den Einziehungsbeteiligten entstehen können (vgl. auch Burhoff, AGS 2021, 400 in der Am. zu AG Bremen, a.a.O.).
Nach Auffassung des LG kann die zur gleichgelagerten Problematik in Bußgeldsachen (Nr. 5116 VV) ergangenen Rspr. auf den Bereich der Strafsachen übertragen werden (vgl. zu Nr. 5116 VV LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.2.2103 – 3 Qs 6/13 KO, AGS 2013, 230 = RVGreport 2013, 235 = DAR 2013, 358; LG Oldenburg, Beschl. v. 7.12.2012 – 5 Qs 384/12, JurBüro 2013, 135 = RVGreport 2013, 62 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314; LG Stuttgart, Beschl. v. 17.2.2020 – 20 Qs 15/19; DAR 2020, 358; LG Trier, Beschl. v. 8.8.2016 – 1 Qs 32/16, RVGreport 2016, 385 = VRR 10/2016 20; OLG Karlsruhe AGS 2013, 173 = RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff; LG Koblenz, Beschl. 28.1.2018 – 9 Qs 59 u. 60/17, AGS 2018, 494 = RVGreport 2018, 386).
Wie die §§ 421 ff. StPO und insbesondere § 427 StPO deutlich machen, gehe das Gesetzgeber davon aus, dass ein Einziehungsbeteiligter zur Wahrung seiner Rechte nicht nur vollumfänglich am Verfahren zu beteiligen sei, sondern ihm grds. auch die gleichen Befugnisse einzuräumen seien, die einem Angeklagten zustehen. Gerade die ggf. unterschiedliche Interessenlage zwischen Beschuldigten und Einziehungsbeteiligten könne es im Einzelfall erforderlich machen, dass der Einziehungsbeteiligte sich intensiv(er) und umfangreich(er) – z.B. über Beweisanträge – am Verfahren beteiligen muss. Eine Vergütung lediglich anhand der als Wertgebühr ausgestalteten Einziehungsgebühr würde der gesetzlichen Stellung und Interessenlage der Einziehungsbeteiligten demnach nicht gerecht werden und führe in aller Konsequenz in eine Situation, in der Verteidiger von Einziehungsbeteiligten nur dann mit einer angemessenen Vergütung rechnen können, wenn der Wert des Einziehungsgegenstandes ausreichend hoch ist, um ggf. auch umfangreiche und schwierige anwaltliche Tätigkeiten abzudecken.