Das AG ist davon ausgegangen, dass die Angelegenheit bereits wegen des drohenden einmonatigen Fahrverbotes bei einer beruflichen Abhängigkeit vom Führerschein und daraus resultierenden persönlichen, wirtschaftlichen Härten mit einer möglichen Existenzgefährdung für den Betroffenen eine überdurchschnittliche Bedeutung hatte. Insbesondere, wenn ein Eintrag von mehr als zwei Punkten in Betracht komme, liege eine hohe Bedeutung für den Betroffenen vor, sodass eine erhöhte Gebühr veranschlagt werden könne (vgl. LG Gera JurBüro 2000, 581 = AGS 2000, 250; LG Potsdam RVGreport 2014, 18).

I.Ü. sei das Verfahren wegen des Verfahrensablaufs eindeutig auch überdurchschnittlich schwierig gewesen. Der Verteidiger habe wegen der Unvollständigkeit der Akten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWG stellen müssen, u.a., weil die Behörde sich weigerte, die Messreihe zur Verfügung zu stellen. Ferner sei Hinblick darauf, dass die Behörde nach erstmaliger Zurückverweisung der Sache eine Vorladung zur Vernehmung an den Betroffenen gesandt habe, obwohl dieser bereits mitgeteilt hatte, keine Angaben zur Sache zu machen, ein erneutes Tätigwerden des Verteidigers erforderlich gewesen, das in einem Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit nicht erforderlich gewesen wäre.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?