Demgegenüber hat das LAG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf den Ersatz sämtlicher ihr entstehender Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Bewerbung versagt. Wer die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen habe, bestimme sich nach den prozessualen Vorschriften des § 12a ArbGG und der §§ 91 ff. ZPO. Diese Vorschriften würden in ihrem Anwendungsbereich eine abschließende Regelung enthalten.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sei nach § 12a ArbGG ausgeschlossen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass § 12a ArbGG nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, und damit auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Beitreibungskosten ausschließt (so auch BAG NZA 2020, 465).
1. Erstattungsausschluss auch für Verfahren nach dem AGG
Nach den weiteren Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg gilt der in § 12a ArbGG geregelte Ausschluss der Kostenerstattung auch für das Klageverfahren nach dem AGG. Nach Auffassung des LAG ergibt sich – bezogen auf eine Benachteiligung wegen einer Behinderung – Gegenteiliges auch nicht aus der RL 2000/78/EG. Auch eine europarechtskonforme Auslegung ergebe, dass das Prozessrecht von dem Geltungsbereich von dieser Richtlinie nicht erfasst werde. Ferner würden auch die weiteren, dem AGG zugrunde liegenden Richtlinien RL 2000/43/EG und RL 2006/54/EG nur das materielle Recht regeln. Wie dieses durchgesetzt werden müsse, bleibe dem nationalen Verfahrensrecht überlassen.
Nach den weiteren Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg ergibt sich aus § 15 Abs. 1 AGG kein Anspruch auf Ersatz gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten entgegen den Regelungen des § 12a ArbGG und der §§ 91 ff. ZPO. Hinsichtlich des Ausschlusses der erstinstanzlichen Erstattung von Kosten nach § 12a ArbGG würden sich auch keine europarechtlichen Bedenken ergeben. Beschäftigte, die eine Klage nach dem AGG erheben würden, würden auch nicht gegenüber anderen benachteiligt. Der Ausschluss der Erstattung betreffe nämlich alle Personen, die ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht im Urteilsverfahren geltend machen. Hinsichtlich der weiteren Rechtsverfolgungskosten, insbesondere auch zweiter Instanz, enthalten nach Auffassung des LAG die §§ 91 ff. ZPO insoweit abschließende Regelungen.