Gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 1 Hs. ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren unter III. teilweise erläuterten Voraussetzungen zur Gewährung von PKH wie der zu bejahenden hinreichenden Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Anspruchs, § 114 Abs. 1 S. 1 2 Hs. ZPO – PKH, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII hat die bedürftige Partei neben ihrem Einkommen ihr gesamtes zumutbares Vermögen einzusetzen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger lediglich geringe laufende Einkünfte, auf die in der Entscheidung nicht weiter eingegangen wird und zu einer ratenfreien PKH führt.
Wie beim Einkommen kommt auch grds. nur das Vermögen der bedürftigen Partei selbst in Betracht (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 74). Eine gesetzliche Definition von Vermögen sieht § 115 ZPO nicht vor. Durch den Verweis in Abs. 3 S. 2 auf § 90 SGB XII sind die sozialrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das Gericht ist hierbei jedoch nicht zwingend an die sozialrechtliche Auslegung der Begriffe gebunden (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 74). Ein Zugriff auf das gesamte Vermögen wird jedoch nach dessen Verwertbarkeit und der Zumutbarkeit seines Einsatzes bewertet.
Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII soll der bedürftigen Partei die eigene Wohnung oder das selbst genutzte Haus erhalten bleiben (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 82). Maßgebend ist hier der Schutzzweck der Norm, dass der bedürftigen Partei der Mittelpunkt ihres sozialen Lebens erhalten bleiben soll. Unter die Hausgrundstücke fallen auch Eigentumswohnungen. Vorliegend bewohnt der Kläger die hier in Frage kommende Eigentumswohnung nicht selbst, sondern hat diese vermietet. Daher fällt die Eigentumswohnung vorliegend nicht unter den Schutzzweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Grds. ist die Eigentumswohnung daher als verwertbares Vermögen, dass nicht unter das Schonvermögen fällt, einzustufen und für die Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen. Jedoch muss eine Verwertung oder Beleihung des Grundvermögens auch zeitnah möglich und zumutbar erscheinen (OLG Hamm FamRZ 2016, 928).
Eine Verwertung in Form eines Verkaufs einer vermieteten Eigentumswohnung mit einer Größe von ca. 60 m² erscheint aufgrund der derzeitigen Immobilienpreisentwicklung ohne Weiteres zeitnah möglich. Löst ein Verkauf jedoch lediglich die noch offenen Verbindlichkeiten und durch den Verkauf entstehenden Kosten ab, sodass letztlich kein Übererlös für die bedürftige Partei verbleibt, ist die Verwertung in Form eines Verkaufs unzumutbar. Besteht hier insoweit eine Unsicherheit, ob ein den Verkaufserlös und entstehenden Kosten übersteigender Erlös verbleibt, so ist eine Unverwertbarkeit der Immobilie anzunehmen (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 86; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1340). Vorliegend besteht bei einem Kaufpreis i.H.v. 143.000,00 EUR noch eine Restschuld i.H.v. 138.000,00 EUR. Zudem wurde die Immobilie erst ca. 2 Jahre vor dem PKH-Begehren erworben. Die Kaufnebenkosten können in der Regel mit ca. 10 bis 15 % des Kaufpreises veranschlagt werden. Er erscheint daher hier durchaus möglich, dass vorliegend bei einem Verkauf ein Übererlös nicht erzielt werden kann. Eine Verwertung der Eigentumswohnung in Form eines Verkaufs ist daher unzumutbar.
Als weitere Verwertungsart könnte eine Beleihung der Eigentumswohnung in Frage kommen. Diese kann durchaus in Frage kommen, wenn die Belastung in Anbetracht des Wertes und der vorrangigen Belastungen möglich erscheint. Vorliegend wurde die Eigentumswohnung vollständig fremd finanziert. Eine Sicherung des notwendig zu gewährenden Darlehens zur Bestreitung der Prozesskosten in Form eines weiteren Grundpfandrechts erscheint daher als nicht möglich einzustufen. Ist die bedürftige Partei auch aufgrund ihrer aktuellen Einkommenssituation nicht in der Lage, weitere Kreditraten zahlen zu können, scheidet eine Beleihung auch aus diesen Gründen aus (MüKo ZPO/Wache, 6. Aufl., 2020, § 115 Rn 87 ZPO). Der Kläger verfügt vorliegend nur über so geringe Einkünfte, dass ihm ratenfreie PKH zu bewilligen war. Der Kläger kann damit die Zins- und Tilgungsbelastungen eines weiteren Kredits nicht aufbringen, sodass er hier auf eine weitere Beleihung nicht verwiesen werden kann.