Gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist Voraussetzung für die Gewährung von PKH, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der anzusetzende Maßstab hierfür darf dabei nicht überspannt werden (BVerfG BVerfGE 81, 347 ff.). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt der PKH begehrenden Partei aufgrund der von ihr vorgebrachten Tatsachen und der vorgelegten Unterlagen für vertretbar halten und muss von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 114 Rn 22; BGH NJW 1994, 1160 f.; Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 403a).

Dabei genügt es, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 114 Rn 33). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das PKH-Prüfungsverfahren vorzuverlagern und dieses dann an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BGH NJW 2020, 55 ff.). Im vorliegenden Fall lassen sich die Gesamtumstände in einer summarischen Prüfung, aufgrund derer die vorzeitige Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis beruhen, nicht hinreichend sicher im PKH-Prüfungsverfahren vorwegnehmen, sodass hier eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?