Das AG eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte einen Insolvenzverwalter. Letzterer beantragte nach Fälligkeit, seine Vergütung nebst Auslagen unter Berücksichtigung eines Zuschlags i.H.v. 40 % zu der Regelvergütung auf insgesamt 52.202,32 EUR festzusetzen. Das AG hat die Vergütung auf insgesamt 52.219,05 EUR festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG die Vergütung des Insolvenzverwalters auf insgesamt 39.812,47 EUR herabgesetzt. Mit der von dem LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter, soweit dieser zurückgewiesen worden ist. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, dass Richtschnur für den Zuschlag mindestens der Betrag sei, den der als Rechtsanwalt hätte im Rahmen besonderer Sachkunde abrechnen können. Der BGH gab ihm final jedoch ebenfalls nicht Recht und sah die Entscheidung des LG als korrekt an. Wählt ein Insolvenzverwalter zudem die massebezogene Vergütung nach der InsVV und für eine Sonderaufgabe nicht die gegenstandswertbezogenen Gebühren nach dem RVG, kann er nicht verlangen, dass auch in diesem Fall immer ein Zuschlag gewährt werden muss. Auch bilden die vergleichsweisen Fiktivgebühren einer besonderen Sachkunde keinen Mindestzuschlag.

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