Gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimme – so das LG Koblenz – der Rechtsanwalt – hier der Wahlverteidiger – bei den hier geltenden Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung sei nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Ob das der Fall sei, unterliege im Kostenfestsetzungsverfahren und auch im Beschwerdeverfahren einer Wertung, wobei das grundsätzliche Gebührenbestimmungsrecht des Anwalts nicht dadurch ausgehöhlt werden dürfe, dass eine Gebührenbemessung schon dann als unbillig korrigiert werden dürfe, wenn sie lediglich "gut bemessen" sei. Da billiges Ermessen nicht positiv in dem Sinne bestimmt werden könne, dass jeweils nur ein konkreter Gebührenbetrag in Betracht kommt, sei lediglich eine negative Abgrenzung möglich, nämlich danach, ob eine konkrete Gebührenbestimmung außerhalb eines Bereichs liege, der noch vom billigen Ermessen abgedeckt sei (zu allem Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 26. Aufl., 2023, § 14 Rn 5).

Die Rechtspflegerin des AG habe in der angefochtenen Entscheidung – nach Stellungnahmen des Bezirksrevisors und der Verteidigung – jeweils differenzierte Betrachtungen für die einzelnen Gebührentatbestände angestellt, die auf das Rechtsmittel hin zu überprüfen seien. Dabei seien jeweils alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine Erhöhung der Mittelgebühr und gleichfalls alle Umstände, die für eine Unterschreitung der Mittelgebühr sprechen können, wobei die Mittelgebühr in der Rechtspraxis als die konkret billige Gebühr in Normalfällen angesehen werde (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 Rn 10). Die jeweils in der einen oder anderen Richtung relevanten Umstände – Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten und die Bedeutung der Angelegenheit – seien außerdem gegeneinander abzuwägen (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 Rn 11). Schließlich sei – nach gerichtlicher Bemessung der jeweils angemessenen Gebühr – unter Achtung des dem Rechtsanwalt vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums ein Überschreiten der von dem Gericht als angemessen erachteten Gebühr durch den Rechtsanwalt in einem gewissen Rahmen grds. zu tolerieren. Die Grenze dieses Rahmens, die sogenannte Toleranzgrenze (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 Rn 12), zieht die Kammer bei 20 % und hat die darüberhinausgehende Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts als unbillig angesehen.

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