Die Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG gegen die Festsetzung der aufgrund der Beiordnung in einem Asylrechtsstreit aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 S. 1 RVG ist eine von § 80 AsylG erfasste Nebenentscheidung (wie OVG Bremen, Beschl. v. 25.11.2020 – 1 F 295/20, JurBüro 2021, 144).

OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2023 – 2 OA 92/23

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