Gem. § 3 Abs. 1 BerHG wird die Beratungshilfe in der Regel durch Rechtsanwälte gewährt. Was mit den Gebühren abgegolten ist, bestimmt auch im Bereich der Beratungshilfe ergänzend § 15 RVG, der hier den Begriff der Angelegenheit regelt.[1] In Erweiterung dieser Bestimmung wird der Begriff der Abgelegenheit aber in der Beratungshilfe viel weiter gefasst. Die Gebühren entgelten regelmäßig die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG). Sie können in derselben Angelegenheit dabei nur einmal gefordert werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG). Da es sich bei den Beratungshilfegebühren um gesetzlich festgelegte Pauschalsätze handelt, kann ein Rechtsanwalt nur dann mehr verdienen, wenn er für den Rechtsuchenden in mehreren Angelegenheiten tätig wird. Der Begriff der Angelegenheit ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der nicht identisch mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist. Mümmler[2] beschreibt den Begriff der Angelegenheit als wohl eines der wesentlichen Probleme bei der Feststellung der aus der Staatskasse dem beratenden Rechtsanwalt zu erstattenden Vergütung. Es bestehe darin, ob es sich letztendlich im konkreten Falle um dieselbe oder um verschiedene Angelegenheiten handele. Diese Frage sei für den Rechtsanwalt auch deshalb wesentlich, weil die wertunabhängigen Gebühren nicht – wie im bürgerlichen Rechtsstreit – eine Zusammenrechnung der Einzelwerte der in derselben Angelegenheit zusammengefassten mehreren Gegenständen erlauben. Der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit will eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenfassen. Maßgebendes Kriterium der Abgrenzung zwischen einer und mehreren Angelegenheiten ist, ob die Gegenstände objektiv inhaltlich zusammengehören. Eine Angelegenheit kann daher mehrere Gegenstände beinhalten. Unter einer Angelegenheit ist nach der Rspr. des BGH das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll.[3]

[1] BT-Drucks 15/1971, 190.
[2] JurBüro 1993, 261.
[3] BGH JurBüro 2005, 141, BGH NJW 1995, 1431 u.a.

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