1. Allgemeines
Zu den Kosten im Verwaltungsgerichtsverfahren zählen neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, § 162 Abs. 1 VwGO. Gem. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig. Bei Rechtsanwälten sind hierbei die Bestimmungen des RVG zu beachten (Kunze, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 67. Ed., Stand: 1.10.2023, § 162 VwGO Rn 67). Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten, zu der auch die Auslagen zählen, nach dem RVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG. Gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV sind mit den Gebühren die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten. Darüber hinaus können zusätzlich Auslagen in Rechnung gestellt werden, die in den Pauschaltatbeständen der Nrn. 7000 ff. VV aufgeführt sind. Sofern in Teil 7 VV zu geltend gemachten Auslagen keine Tatbestände aufgeführt sind, kann auch Ersatz im Rahmen des Auftrages entstandenen Aufwendungen geltend gemacht werden, Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV, §§ 670, 675 BGB.
Ob bestimmte ihrer Art nach erstattungsfähige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren, ist grds. durch den UdG im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen (Kunze, in: BeckOK VwGO, a.a.O., § 162 VwGO Rn 51). Was in diesen Kontext zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eines Verfahrens notwendig ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Ansicht des Rechtsanwaltes, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Prozessbevollmächtigten (Dritten) zum Zeitpunkt des Entstehens (BGH MDR 2005, 956 f.; Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 331a; Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., 2023, VV 7000 Rn 11). Dabei kommt es auf die Verfahrensart und die konkrete Komplexität des Sachverhalts an (Sommerfeldt/Sommerfeldt, BeckOK RVG, v. Seltmann, 61. Ed., Stand: 1.9.2023, § 46 RVG Rn 8, 9). Dabei ist der allgemeine Kostengrundsatz zu beachten, die Verpflichtung zur Kostenerstattung möglichst gering zu halten (BGH NJW-RR 2011, 230 f.).
2. Geltend gemachte Kosten
a) Posten "54,00 falten auf DIN A4" sowie "1,00 in Ordner sortieren", i.H.v. insgesamt 38,40 EUR
Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten im Rahmen der Aktenführung. Begrifflich fallen das Falten von Papier und Einsortieren in Ordner schon nicht unter die Tatbestände der Nrn. 7000 ff. VV. Hierunter fallen nur vom Rechtsanwalt hergestellte oder überlassene Dokumente (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 7000 Rn 10). Die unter diesem Posten geltend gemachten Kosten sind daher mit den allgemeinen Geschäftskosten mitabgegolten, Vorbem. 7 Abs. 1 VV.
b) Posten "54,00 FarbScan ab DIN A2" und "9,00 Scan ab 10 Seiten DIN A4 / DIN A3", i.H.v. insgesamt 738,00 EUR
Im Rahmen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013 (2. KostRMoG, Inkrafttreten 1.8.2013, BGBl I 2013, 2586) wurde der früher verwandte Begriff der "Ablichtung" durch den Begriff "Kopie" ersetzt. I.S.d. Kostenrechts liegt eine Kopie nur dann vor, wenn eine Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, z.B. in Papierform, Folie, Karton, stattfindet (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 331; BT-Drucks 17/11471, 284, 156). Einfach ausgedrückt, es ist ein Ausdruck notwendig, um eine Kopie i.S.d. Kostenrechts herzustellen. Hiermit ist ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten für die vorgenommenen Scans gerade nicht um Kosten für Kopien i.S.d. Kostenrechts handelt. Diese fallen daher – wie das OVG zutreffend in seiner Begründung ausgeführt hat – nicht unter den Tatbestand der Nr. 7000 Nr. 1a) VV (Sommerfeldt/Sommerfeldt, BeckOK RVG, v. Seltmann, a.a.O., VV 7000 Rn 4a; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, VV 7000, Rn 3).
c) Posten "19,00 Farb-Grosskopie DIN A1", "35,00 Farb-Grosskopie DIN A2 folge Kopien" und "8,00 Color Kopien / Digitaldruck DIN A3", i.H.v. insgesamt 268,30 EUR netto
Die Herstellung von Kopien kann grds. über die Pauschale des Kostentatbestandes der Nr. 7000 Nr. 1 VV geltend gemacht werden. Anders als in anderen Gerichtskostengesetzen hat vorliegend der Gesetzgeber im Rahmen des 2. KostRMoG für Kopien und Ausdrucke mit einer Größe von mehr als DIN A3 in Nr. 7000 Nr. 1 VV keine spezielle Dokumentenpauschale eingeführt (s. aber z.B. in Nr. 9000 GKG KV, Nr. 31000 GNotKG KV). Die DIN-A-Größe einer Kopie oder eines Ausdrucks ist daher im Rahmen der Nr. 7000 Nr. 1 VV unerheblich (AnwK RVG/Volpert, 9. Aufl., 2021, VV 7000 Rn 196, 197). Vorliegend fallen diese geltend gemachten Posten aber schon tatbestandsmäßig nicht unter Nr. 7000 Nr. 1a) VV. Zwar handelt es sich im Fall um Kopien i.S.d. Kostenrechts (s. zum Begriff "Kopie" die Erläuterungen oben unter II. 2. b)). Diese Kopien bzw. Ausdrucke wurden vorliegend jedoch nicht durch den Rechtsanwalt selbst, sondern durch de...